Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Die Mieter des Wohnbauinstitutes, denen gegenüber aufgrund der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13, wie es vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in Geltung war, die Wohnungszuweisung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze widerrufen worden ist, und deren Familiengesamteinkommen für das Jahr 2000 jenes der dritten Einkommensstufe, wie sie von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehen ist, nicht überschreitet, können innerhalb 31. Dezember 2002 darum ansuchen, dass ihnen gegenüber der Widerruf der Wohnungszuweisung widerrufen wird. In der Folge werden sie wieder für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes Mieter des Wohnbauinstitutes. 3)
Art. 48 wurde geändert durch Art. 26 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.