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In vigore al: 07/09/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 35 (Versorgung der Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin am Hof)

(1) Minderjährige Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin, die auf dem Hof leben und als Miterben/Miterbinnen des zur Übernahme berufenen Erben/der zur Übernahme berufenen Erbin eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt weder aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig.