In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 32 (Einvernehmliche Hofübernahme und Antrag auf Ausstellung des Erbscheins)

(1) Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises können die Erben/Erbinnen, sofern Einstimmigkeit herrscht, erklären, dass sie sich über den zur Übernahme berechtigten Erben/die zur Übernahme berechtigte Erbin, über die Höhe des Übernahmepreises, die Zahlungsbedingungen, die Leistungen und über andere Lasten und Rechte, die mit der Erbschaft zusammenhängen, geeinigt haben. Diese Einigung ist im Antrag auf Ausstellung des Erbscheins anzuführen und das Gericht hat in diesem Falle die erzielte Einigung gemäß Artikel 16 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, zu prüfen und in dem entsprechend auszustellenden Erbschein zu bestätigen.

(2) Wenn das Gericht den Hofübernahmewert nach Artikel 20 festgesetzt hat, ist das betreffende Urteil dem Antrag auf Ausstellung des Erbscheins beizufügen. Im Erbschein weist das Gericht dem Übernehmer/der Übernehmerin den Hof zu und erklärt diesen/diese zum Schuldner/zur Schuldnerin der Verlassenschaft in der Höhe des festgesetzten Übernahmepreises. Gleichzeitig setzt das Gericht, nach Anhörung der Parteien, nach billigem Ermessen den Höchstbetrag fest, für den zusammen mit der Einverleibung des Eigentumsrechts auf den Namen des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin eine Kautionshypothek für die Anteile jedes einzelnen Miterben/jeder einzelnen Miterbin einzutragen ist. Das Recht des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin, dem Grundbuchsrichter/der Grundbuchsrichterin den Abschluss einer Einigung mit den Miterben/Miterbinnen oder die Auszahlung ihrer Erbanteile nachzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Wenn die den geschlossenen Hof umfassende Erbschaft auch minderjährigen Nachkommen zufällt, kann das Gericht auf Antrag des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen die Hofübernahme bis zur Erreichung der Volljährigkeit des jüngsten Miterben/der jüngsten Miterbin aufschieben, ohne jedoch die Erreichung des 31. Lebensjahres des/der Übernahmeberechtigten zu überschreiten. In diesem Falle gibt das Gericht im Erbschein den Zeitpunkt der Übernahme an und verfügt auch die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch.