(1) Wenn die epidemiologische Situation bezüglich der durch das Fleisch übertragbaren Krankheiten nicht besonderer Maßnahmen bedarf und die von den geltenden Bestimmungen für den Tierhalter vorgesehene Pflicht der Registrierung ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann die Hausschlachtung der schlachtbaren Tiere, mit Ausnahme der Tiere, welche aufgrund ihres Alters einem Test auf übertragbare spongiforme Enzephalopatie (TSE) oder anderen verpflichtenden diagnostischen Prüfungen zu unterziehen sind und für die somit die Pflicht der Schlachtung beim Schlachthof aufrecht bleibt, in Abweichung von den in Artikel 13 des königlichen Dekrets vom 20. Dezember 1928, Nr. 3298, enthaltenen Vorschriften durchgeführt werden, wobei auf jeden Fall die jährliche Obergrenze von zwei Großvieheinheiten (GVE) einzuhalten ist. Der Tierhalter muss die erfolgte Schlachtung der Tiere gemäß den von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Vorschriften dem tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes melden.11)
(2) Das in der Hausschlachtung gewonnene Fleisch darf nur für den Familienverbrauch bestimmt sein und darf weder in den Handel gebracht noch öffentlich verabreicht werden.
(3) Die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Schlachtabfälle, Kadaver und Tierkörper sowie das daraus gewonnene, im Sinne der geltenden Bestimmungen für den menschlichen Verzehr nicht geeignete Material können vom landwirtschaftlichen Unternehmer ohne weitere Genehmigungspflichten zwecks Vernichtung zur nächstgelegenen ermächtigten Struktur transportiert werden, sofern der Transport so stattfindet, dass das Austreten und der Verlust von organischer Flüssigkeit aus dem Transportmittel vermieden wird.
(4) Für die Verletzung der Vorschriften gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 260,00 bis Euro 2.600,00 verhängt.
(5) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften, welche im gegenständlichen Artikel enthalten sind, obliegt dem tierärztlichen Dienst der Sanitätsbetriebe.12)