(1) In ganz Südtirol ist es verboten, Personen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Skifahren und für andere Sport- und Freizeittätigkeiten in die Ski- und Berggebiete zu befördern.
(2) Das Verbot laut Absatz 1 wird auch auf die in Artikel 1 Absatz 6 genannten Fluggeräte angewandt. 3)