(1) Die Organisation und Durchführung der Kontroll- und Aufsichtsfunktionen sowie deren Abgrenzung zu den Beratungsfunktionen der Landesagentur für Umwelt werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
(2) In Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat das Inspektionspersonal der Landesagentur für Umwelt zur Durchführung der Tätigkeiten laut Artikel 1 Zutritt zu den Anlagen und zu den Arbeitsstätten und kann zweckdienliche Daten, Informationen und Unterlagen verlangen. Dieses Personal wird mit Erkennungsausweisen ausgestattet, welche vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Landesagentur für Umwelt ausgestellt werden.
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