(1) Die Organisationsstruktur und die einzelnen Ämter der Landesagentur für Umwelt werden im Sinne des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die Landesagentur für Umwelt übt ihre Tätigkeit in Einklang mit den Richtlinien der Landesregierung aus und untersteht der Aufsicht derselben.
(3) Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erstellt die Landesagentur für Umwelt das Jahresprogramm, das von der Landesregierung genehmigt werden muß.
(4) Im Rahmen des Jahresprogramms laut Absatz 3 nimmt der Direktor die Zweckbindung der Ausgaben vor, die für die Tätigkeiten der Landesagentur für Umwelt erforderlich sind.
(5) Die Landesagentur für Umwelt kann das Jahresprogramm ergänzen und ändern, wenn eine neue Situation dies erfordert. Diese Änderungen und Ergänzungen müssen von der Landesregierung genehmigt werden.
(6) Für die Durchführung der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Landesagentur für Umwelt fallen, werden entsprechende Mittel herangezogen, die im Landeshaushalt bereitgestellt werden.