In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 8 (Berufliche Aus- und Fortbildungskurse)

(1) Das Land veranstaltet, getrennt für jede Kategorie, sowohl selbst als auch über die Landesberufskammer oder über geeignete Anstalten oder Vereinigungen folgende theoretische und praktische Kurse:

  1. Grundkurse,
  2. Aufstiegskurse,
  3. Fortbildungskurse,
  4. Spezialisierungskurse.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer die Zulassungsvoraussetzungen zur praktischen Eignungsprüfung, die Dauer, die Abwicklungsweise und die Programme der Kurse, die Kriterien und Inhalte für die Prüfungen auch hinsichtlich der Erlangung der fachlichen Befähigung unter Beachtung der Bestimmung von Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Jänner 1989, Nr. 6, festgelegt.

(3) Die Kurse und Prüfungen werden nach Wahl des Kandidaten in italienischer oder in deutscher Sprache abgehalten.

(4) Die Befähigungsprüfungen werden vor der von Artikel 11 vorgesehenen Kommission abgelegt. Zugelassen werden jene Kandidaten, die die Ausbildungskurse regelmäßig besucht haben.

(5) Die praktische Eignungsprüfung für die Zulassung zu den Mehrfachkursen wird vor einer Kommission abgelegt, die aus einem Beamten der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung der Landesverwaltung, der mindestens der VI. Funktionsebene angehören muß, als Vorsitzendem, und vier Bergführern mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, namhaft gemacht von der Landesberufskammer der Bergführer, besteht. Schriftführer ist ein Beamter der zuständigen Abteilung. Die Kommission wird mit Dekret des Landesrates für Fremdenverkehr von Fall zu Fall ernannt. Für diese werden die Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 angewandt.