(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Zuschusses gemäß Absätze 1 und 2 des Artikels 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Vereinigung der freiwilligen Blutspender am Anfang eines jeden Geschäftsjahres einen Vorschuß bis zu 50% des im Vorjahr zuerkannten Zuschusses zu gewähren. Dieser Vorschuß wird auf Vorlage eines entsprechenden Ansuchens, welches bis 15. Jänner eines jeden Jahres vorzulegen ist, gewährt.