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In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 7 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Eigentümer oder Inhaber von Stauanlagen und Speichern für öffentliche oder private Gewässer laut Artikel 3 Absatz 1 welche nicht ordnungsgemäß im Sinne des D.P.R. vom 1. November 1959, Nr. 1363, bewilligt wurden, aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, müssen dem Landesamt für Stauanlagen innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorhandensein dieser Bauten melden und innerhalb von dreihundertfünfundsechzig Tagen die entsprechenden Planunterlagen oder eine Beschreibung der Bauten sowie eine Bescheinigung über die Abnahme, die von einem dazu befähigten Techniker ausgestellt ist, übermitteln.

(2) Sind keine Unterlagen über die Bauabnahme vorhanden oder garantiert der Prüfer die Sicherheit des Bauwerks oder Speichers nicht, so verpflichtet das Amt für Stauanlagen den Eigentümer oder Inhaber der Stauanlage oder des Speichers zur Entleerung oder zur Beseitigung der Stauanlagen (Staudämme oder Stauwehre) oder ordnet alle Vorsichtsmaßnahmen an, die für die öffentliche Sicherheit unumgänglich sind.

(3) Aufgrund der Bauabnahmeunterlagen kann der Direktor des Amtes für Stauanlagen beziehungsweise die Landeskommission für Stauanlagen dem Eigentümer oder Inhaber der Stauanlage oder des Speichers die Aufsichtspflicht laut Artikel 5 Absatz 2 auferlegen.

(4) Auf Anordnung des Direktors des Amtes für Stauanlagen können von Amts wegen Speicher entleert, Stauanlagen beseitigt und Vorsichtsmaßnahmen laut Absatz 2 getroffen werden, wobei die Ausgaben zu Lasten der Betroffenen gehen.