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In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 3 (Genehmigung der Pläne)

(1) Aufgrund der Vorentwürfe für Stauanlagen (Staudämme und Stauwehre) und einfache Speicher für öffentliche oder private Gewässer entscheidet der Direktor des Amtes für Stauanlagen von Fall zu Fall, je nach den Merkmalen der Bauten und den Folgen für den Talkessel, welche Bestimmungen des D.P.R. vom 1. November 1959, Nr. 1363, geändert mit M.D. vom 24. März 1982, anzuwenden sind, und fordert die Betroffenen auf, die nötigen Unterlagen einzureichen.

(2) Die Ausführungspläne und das Lastenheft für Bauten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Kubikmeter oder mit einer Höhe von mehr als fünf Meter sind der Landeskommission für Stauanlagen zur technischen Überprüfung vorzulegen. Diese Kommission wird von der Landesregierung ernannt und setzt sich zusammen aus:

  1. einem technischen Beamten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung als Vorsitzendem,
  2. einem technischen Beamten des Forstinspektorates,
  3. einem technischen Beamten des Landwirtschaftsinspektorates,
  4. einem technischen Beamten des Amtes für Stauanlagen,
  5. einem technischen Beamten des Amtes für die Nutzung öffentlicher Gewässer,
  6. einem technischen Beamten des hydrographischen Amtes,
  7. dem Geologen der zuständigen Dienststelle des Landes, der vom Direktor der zuständigen Abteilung namhaft gemacht wird.

(3) Schriftführer ist ein Landesbediensteter, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muß.

(4) Die Mitglieder der Landeskommission für Stauanlagen werden von Amts wegen in das Landesverzeichnis der Abnahmeprüfer öffentlicher Arbeiten für die entsprechenden Kategorien eingetragen.

(5) Der Direktor des Amtes für Stauanlagen kann der Landeskommission für Stauanlagen auch solche Pläne für Stauanlagen und Speicher zur Begutachtung vorlegen, die nicht unter Absatz 2 fallen.

(6) Die Landeskommission für Stauanlagen kann bei Bedarf Gutachten von Ämtern und Dienststellen einholen, die Aufgaben im Bereich des Baus und des Betriebes von Stauanlagen und von Speichern wahrnehmen.

(7) Die Landeskommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind; die Pläne sind genehmigt, wenn wenigstens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Das Gutachten der Kommission ist bindend.

(8) Die Landeskommission für Stauanlagen gibt auch das Gutachten laut Landesgesetz vom 27. Dezember 1979, Nr. 21, anstelle der dort vorgesehenen Fachkommission ab, wenn für einen Eingriff aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften auch ein Gutachten dieser Kommission eingeholt werden muß.

(9) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann das Amt für Stauanlagen Fachberatung von Experten und Fachinstituten in Anspruch nehmen. Der diesbezügliche Auftrag wird vom zuständigen Landesrat mit entsprechendem Vertrag samt Lastenheft erteilt und die notwendigen Ausgaben werden mit Dekret des Landesrates gebucht.

(10) Um die Sicherheit der von Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Stauanlagen zu gewährleisten, fordert der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister den Eigentümer oder Inhaber des Speichers auf, einen entsprechend befähigten Techniker mit der Kontrolle und Überwachung zu beauftragen.