(1) Die Landesregierung bewilligt die Vorlage von Anträgen auf Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds für Berufsbildungsmaßnahmen, die von öffentlichen oder privaten Trägern gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates der EG Nr. 83/516 vom 17. Oktober 1983 getroffen werden. 3)
(2) Die Landesregierung kann den Trägern von Berufsbildungsmaßnahmen Einrichtungen und Ausstattungen, über die es verfügt - auch kostenlos -, zur Verfügung stellen, um so zu gewährleisten, daß die erwähnten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung hat unter Beachtung der einschlägigen staatlichen und EG-Bestimmungen das Verfahren festzulegen, aufgrund dessen die Träger von Berufsbildungsmaßnahmen die Anträge auf Bewilligung ihrer Vorhaben einzureichen haben. 4)