Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1978, Nr. 31.
(1) Um die bestmögliche Auslastung der Landesbauhöfe zu ermöglichen, kann die Landesbaudirektion mit Beschluß des Landesausschusses ermächtigt werden, innerhalb ihrer operativen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten für Gemeinden oder andere Körperschaften durchzuführen. Die gegenseitigen Verpflichtungen werden in einem eigenen Abkommen festgelegt.
(2) Etwaige von der begünstigten Körperschaft in Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten geschuldete Beträge können der Landesbaudirektion mittels Gutschrift auf einem eigens eingerichteten Konto vorgestreckt werden.