In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

I. Errichtung und Obliegenheiten des Sonderbetriebes

Art. 1

(1) Es wird der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung errichtet; er hat im Gebiet der Provinz im Sinne des Artikels 67 der mit kgl. Dekret vom 25. Mai 1895, Nr. 350, genehmigten Verordnung die im nachfolgenden Artikel 8 näher bezeichneten Wildbachverbauungsarbeiten der gemäß kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, eingestuften Einzugsgebiete sowie die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Wasserbauten nach dem Einheitstext vom 25. Juli 1904, Nr. 523, in Eigenregie auszuführen, es sei denn, daß die Landesregierung aus technischen und verwaltungsmäßigen Gründen die Durchführung der Arbeiten durch Vergabe verfügt. Obgenannte Arbeiten werden auf Veranlassung und Rechnung des Landes mit Ansätzen des eigenen Haushaltes durchgeführt. Die durchzuführenden Arbeiten umfassen weder die Sammlung oder Ableitung des Regenwassers im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturen für den Städtebau, noch die in den Artikeln 12 und 64 des kgl. D. vom 25. Juli 1904, Nr. 523, erwähnten Arbeiten.2)

(2) Nach einem zwischen den zuständigen Organen der Landesverwaltung getroffenen Einvernehmen kann dem Sonderbetrieb überdies die Ausführung der Wasserbauten gemäß kgl. Dekret vom 13. Februar 1933, Nr. 215, übertragen werden.

(3) Es liegt im Ermessen der Landesverwaltung aufgrund von im etwa bestehenden Landesentwicklungsprogramm koordinierten Jahres- oder Mehrjahresprogrammen die Eingriffe je nach Wichtigkeit der Arbeiten im Rahmen der ihnen für das Allgemeinwohl beizumessenden Vordringlichkeit und in den Grenzen der im Haushalt der Landesverwaltung verfügbaren Mittel auszuwählen.

(4) In allen anderen Fällen, in denen Körperschaften oder Private Arbeiten gegen die von Wasserläufen verursachte Korrosion durchführen wollen, sind diese Arbeiten unter der Aufsicht des Sonderbetriebs gemäß einem Plan auszuführen, der von einem Diplomingenieur der Fachrichtung Land- oder Forstwirtschaft oder Wasserbau auszuarbeiten ist.

2)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

Art. 2

(1) Sofern in diesem Gesetz oder in anderen Landesgesetzen nicht anders bestimmt, werden - im Rahmen der der Autonomen Provinz Bozen übertragenen Zuständigkeiten - die Befugnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Wassergutes, der Wasserbauten und der Wasserschutzpolizei, die bisher vom Chefingenieur des Staatsbauamtes, vom Präfekten oder vom Wassermagistrat ausgeübt worden sind, vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung wahrgenommen. Für das auf Grund des Legislativdekretes vom 11. November 1999, Nr. 463, übertragene öffentliche Wassergut kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, zur Anwendung.

(2) Die wasserpolizeilichen Bestimmungen werden in jedem Fall bei allen Bauwerken und Anlagen angewandt, welche zur Erreichung der im Artikel 8 vorgegebenen Zielsetzungen errichtet wurden, unabhängig von deren Kataster- und Grundbuchangaben oder von der Eintragung im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer.3)

3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 3

(1) Der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung hat den Wasserkataster zu führen.

(2) Die Erhebungen, Abgrenzungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassergut sind - nach Einstufung des jeweiligen Gewässers als Wildbach - direkt vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchzuführen.

(3) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates kann der Landesausschuß seinerseits spezialisierte Freiberufler beauftragen.

(4) Wenn eine Gemeinde oder eine Talgemeinschaft selbst Ermittlungen oder Untersuchungen für die Ergänzung des Wasserkatasters nach den Richtlinien des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchführen will, kann der Landesausschuß zu Lasten des Landes einen Beitrag gewähren, dessen Prozentsatz mit Durchführungsverordnung festzulegen ist.4)

4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

Art. 4

(1) Dem Leiter des Sonderbetriebes werden die Befugnisse übertragen, die den Chefingenieuren der Staatsbauämter nach dem kgl. Dekret vom 19. November 1921, Nr. 1688, oblagen, ferner jene gemäß den Artikeln 64 bis 73 des Gesetzes vom 25. Juni 1865, Nr. 2359.

(2) Es ist Aufgabe des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, den Plan und das Jahresprogramm der Arbeiten und Bauten gemäß Artikel 8 zeitgerecht auszuarbeiten; auch in Hinblick auf das Einvernehmen laut Artikel 7 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, sind der Plan und das Jahresprogramm dem Landesausschuß zur Genehmigung zu unterbreiten. 5)

(3) Im Rahmen des vom Landesausschuß genehmigten Jahresprogramms beschließt der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz die Durchführung der Arbeiten, die sich auf die einzelnen Projekte beziehen; gleichzeitig wird die vorgesehene Ausgabe gebucht. 6)

(4) In Übereinstimmung mit dem in Absatz 2 genannten Einvernehmen besteht die Möglichkeit, das Jahresprogramm zu ergänzen oder zu ändern, um es neuen Gegebenheiten, die eine Verbauung erfordern, anzupassen; in diesem Falle sind die Änderungen und Ergänzungen, die vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung ausgearbeitet werden, auf Vorschlag des zuständigen Landesrates, vom Landesausschuß mit begründeter Maßnahme zu beschließen; äußerst dringliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 11 können unabhängig davon getroffen werden.5)

5)
Ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
6)
Art. 4 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16 und später so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.

Art. 5 (Arbeiten für Dritte)

(1) Dem Sonderbetrieb kann im Falle besonderer Erfordernisse und nach Ermächtigung durch die Landesregierung und sofern es das eigene Jahres- oder Mehrjahresprogramm zulässt, die Ausführung auch anderer, im Artikel 8 nicht angeführter Arbeiten für Rechnung der übrigen Landesabteilungen und -betriebe, für Rechnung von Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien sowie von konzessionierten Betreibern von Verkehrsinfrastrukturen, die einen öffentlichen Dienst versehen, übertragen werden, wobei die entsprechenden Beträge vorzustrecken sind.

(2) Im Landeshaushalt wird ein eigenes Einnahmenkapitel errichtet, auf welchem die Fonds von Dritten gemäß Absatz 1 mit Zweckbestimmung für die im Auftrag derselben getätigten Maßnahmen einfließen; es wird außerdem ein entsprechendes Ausgabenkapitel für die Durchführung dieser Maßnahmen errichtet.

(3) Die im Sinne dieses Artikels festgestellten Einnahmen und die entsprechenden Ausgaben sind im Landeshaushalt mit den Modalitäten gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, eingeschrieben.7)

7)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4, und später ergänzt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.

Art. 6

(1) Die Führung des Sonderbetriebes ist einem Leiter übertragen, der von der Landesregierung unter den Beamten der höheren Laufbahn des Stellenplanes des technischen Personals der Landesverwaltung, mit dem Titel eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Land- oder Forstwirtschaft oder Wasserbau im Mindestrang eines leitenden Inspektors, ernannt wird.

(2) Dem Leiter sind folgende Aufgaben übertragen:

  1. Leitung des dem Dienst beim Sonderbetrieb zugeteilten Personals sowie des für die Ausführung der einzelnen Arbeiten in Eigenregie aufgenommenen Personals,
  2. Erstellung des durch die Landesregierung zu genehmigenden Programms der in den Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 5 genannten Arbeiten. Ausarbeitung der Projekte sowie Abschluß von Bewilligungsverträgen und Ausstellung von einmaligen Genehmigungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, 8)
  3. die Ausführung der in den Projekten gemäß Artikel 5 und 8 vorgesehenen Arbeiten, und zwar in Regie und mit den zur Verfügung gestellten Mitteln sowie die Besorgung aller Dienstleistungen und Ankäufe, die dafür erforderlich sind, daß der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung gut arbeiten kann; sie sind von Fall zu Fall vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz festzulegen; ebenso - im Sinne von Artikel 66 des kgl. D. vom 25. Mai 1895, Nr. 350 - in Regie durchgeführt werden können alle Untersuchungen und Erhebungen für die Ausarbeitung der Projekte sowie die Erstellung der Projekte selbst; dasselbe gilt für Arbeiten, die von Amts wegen auf Kosten dessen durchzuführen sind, der gegen die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen über die Wasserbauten und das öffentliche Wassergut oder gegen die entsprechenden Verfügungen verstößt, 9)
  4. Leitung der von der Landesverwaltung vergebenen Verbauungsarbeiten,
  5. Beurteilung der Bewilligungsgesuche gemäß Artikel 21 dieses Gesetzes,
  6. Überwachung der Durchführung der Arbeiten, welche die unter Buchstabe c) und d) genannten Projekte betreffen,
  7. Verwaltung der in den Amtsbereich des Sonderbetriebes fallenden Domänengüter und laufende Führung der Bestandsregister.

(3) Der Leiter bedient sich der Mitarbeit des beim Sonderbetrieb bediensteten Personals oder, für die Amtshandlungen nach Buchstabe d), auf Beschluß der Landesregierung, freiberuflich tätiger Diplomingenieure. Insbesondere ernennt der Betriebsleiter unter dem Personal der höheren Laufbahn und der gehobenen Laufbahn des Sonderstellenplans der Forstdienste, im Mindestrang eines Hauptgeometers, den Beamten, der mit der Bauleitung beauftragt wird.10)

(4) Falls es besondere Diensterfordernisse verlangen, kann die Bauleitung nach Beschluß der Landesregierung einem freiberuflich tätigen Diplomingenieur der Fachrichtung Land- oder Forstwirtschaft oder Wasserbau übertragen werden, wobei jedenfalls dem Betriebsleiter die Handhabung der Geldmittel vorbehalten bleibt.

8)
Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 8 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
9)
Art. 6 Absatz 2 Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16, später geändert durch Art. 8 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
10)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 5 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

Art. 711)

11)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

II. Arbeiten für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung - ihre Ausführung

Art. 8

(1) Die Arbeiten für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung umfassen:

  1. Bauten, die darauf abzielen, eine dauerhafte Regulierung der Wasserläufe zu erreichen, und die Verminderung der Geschiebeführung, den Schutz und die Instandhaltung der Ufer und die Stabilisierung des Profils bezwecken,
  2. Bodenfestigungsarbeiten an den Hängen, um die Geschiebeführung der Wasserläufe zu beseitigen oder zu vermindern,
  3. zusätzliche Arbeiten zu den in den vorhergehenden Buchstaben angegebenen, wie Lawinenschutzbauten, zum Schutz von Siedlungen, Aufforstungen und Begrünungen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes und zur Verminderung der Geschiebeführung, Zufahrtswege, mechanische Werkstätten und Lagerbauten mit Dienstwohnungen, die für die Tätigkeit des Sonderbetriebes notwendig sind, 12)
  4. Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung der Bauten und der Bachbette, um die bestehenden Werke wirksam instand zu halten, ein ausreichendes Durchflußprofil aufrechtzuerhalten und um einen guten Wasserhaushalt der öffentlichen Gewässer zu erreichen,
  5. Wasserbauten im Sinne des Einheitstextes vom 25. Juli 1904, Nr. 523, die in die Zuständigkeit der Provinz fallen,
  6. Hochwasserrückhaltebecken, 13)
  7. in die Projekte im Sinne der vorhergehenden Buchstaben können auch Bauten einbezogen werden, die zur Messung und/oder Registrierung des Wasserstandes geeignet und gemäß den Richtlinien des hydrografischen Landesamtes durchzuführen sind. Diese Bauten, so wie jede vom hydrografischen Landesamt errichtete Wassermessungsanlage, gehören zum öffentlichen Wassergut gemäß folgendem Artikel 14. 13)

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden und der für öffentliche Bauten zuständigen Landesabteilungen sowie der Befugnis der Landesregierung, aufgrund des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, Beihilfen zu gewähren, kann der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung - in Übereinstimmung mit seinen Jahresprogrammen - Arbeiten durchführen, die darauf abzielen, Steinschläge, Vermurungen, Erdrutsche und Lawinen zu verhindern oder aufzuhalten, die Ortschaften, Ansiedlungen und Gewerbeflächen, denkmalgeschützte Orte mit geschichtlicher, künstlerischer, volkskundlicher und archäologischer Bedeutung und andere Bauten von öffentlichem Belang bedrohen.14)

(3) Die Projekte im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels, die von Artikel 11 vorgesehenen Arbeiten sowie die im Sinne des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, und des Landesgesetzes vom 13. September 1973, Nr. 47, in Regie durchgeführten Arbeiten im Bereich des Forstwesens sind weder der Prüfung seitens der beratenden Kommission für die Ankäufe und Lieferungen gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 1972, Nr. 14, unterworfen, noch erfordern sie eine Genehmigung auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes oder des Städtebauwesens, noch irgendeine andere von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes oder der Region vorgeschriebene Prüfung oder Genehmigung - dies gilt nicht für Lagerbauten mit Dienstwohnungen und mechanische Werkstätten sowie für neue große Bachregulierungen, die nicht im Sinne von Artikel 11 äußerst dringend anzusehen sind und die auf jeden Fall mit dem Bauleitplan übereinstimmen müssen; das fachlich-wirtschaftliche Gutachten im Sinne des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1979, Nr. 21, muß jedoch vorliegen.15)

(4) Die Genehmigung der Projekte der obgenannten Bauten durch die Landesregierung oder den zuständigen Landesrat bewirkt in jeder Hinsicht die Gemeinnützigkeitserklärung auch zum Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Enteignung aus gemeinnützigen Gründen und die Erklärung der Dringlichkeit und der Unaufschiebbarkeit der entsprechenden Arbeiten gemäß dem II. Teil des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15.

(5) Der Abbau von Steinmaterial, welcher sich zwecks Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen und als dringend und unaufschiebbar erklärten Arbeiten in Regie als notwendig erweist, unterliegt nicht dem Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32, sofern er im Projekt bzw. im Protokoll für die Sofortmaßnahmen vorgesehen ist. In diesem Falle finden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 Anwendung.13)

12)
Buchstabe c) wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
13)
Die Buchstaben f) und g) und Absatz 5 wurden angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.
14)
Eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
15)
Eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

Art. 9

(1) Die Projekte der in Eigenregie auszuführenden Arbeiten für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung bestehen aus:

  1. einer Maßstabkarte und einem Lageplan, sowohl des Einzugsgebietes als auch des Verbauungsgebietes, in angemessenem Maßstab,
  2. einem Längsprofil mit der Angabe der Bauten und nötigenfalls des Ausgleichsgefälles,
  3. einer summarischen Darstellung der Bauten,
  4. einer Maß- und Kostenberechnung der Bauten,
  5. einem Erläuterungsbericht.

Art. 9/bis

(1) Die Projektierung der Arbeiten wird vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt; liegen besondere Erfordernisse vor, so können Freiberufler, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, damit beauftragt werden.

(2) Der Auftrag an Freiberufler, das Projekt auszuarbeiten, ist vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz - auf Vorschlag des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung - zu erteilen; im entsprechenden Vertag sind die Eigenschaften der einzelnen Bauten aufzuzeigen. 16)

(3)17)18)

16)
Art. 9/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 3 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
17)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
18)
Art. 9/bis Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 4 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.

Art. 10

(1) Für die Ausführung der in den einzelnen Projekten vorgesehenen Bauten und in den Grenzen der angesetzten Ausgaben kann der Leiter des Sonderbetriebes:

  1. sich der dem Bedarf entsprechenden Anzahl von Beamten der Verwaltung und der durch die Landesregierung zur Verfügung gestellten Bediensteten des Stellenplanes der Arbeiter der Verwaltung bedienen,
  2. mit privatrechtlichem Vertrag Arbeiter gemäß den geltenden Bestimmungen und der Besoldung nach dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag und den Ergänzungsbestimmungen auf Provinzebene für die bei Bau- und ähnlichen Unternehmen bediensteten Arbeiter aufnehmen, wobei von der Bestimmung des Artikels 1 des Regionalgesetzes vom 31. Dezember 1959, Nr. 22, abgesehen wird; was Forstarbeiten gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 1979, Nr. 92, angeht, so gilt die Besoldung nach dem entsprechenden Kollektivvertrag für Landarbeiter,19)
  3. in Ausübung seiner Befugnisse für die Landesverwaltung verbindliche Vereinbarungen treffen und Rechtsbeziehungen herstellen.

(2) Bei der Ausführung kann der Bauleiter im Rahmen der im Projekt vorgesehenen Anweisungen und der bewilligten Gesamtausgabe allfällige Änderungen, was Art und Ausmaß der Ausführung anbelangt, vornehmen, welche notwendig sind, um den vorgesehenen Zweck zu erreichen, wobei er von Fall zu Fall beim Leiter des Betriebes die Ermächtigung einholt.

(3) Die vorgenommenen Änderungen müssen vom Bauleiter gerechtfertigt und vom Leiter des Sonderbetriebes im Schlußbericht bestätigt werden.

19)
Buchstabe b) wurde ergänzt durch Art. 8 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

Art. 11

(1) Sind die in Artikel 8 angeführten Arbeiten in dem Sinn äußerst dringend nötig, daß jede Verzögerung gefährlich ist und die Arbeiten deshalb sofort durchgeführt werden müssen, verfaßt ein Beamter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung eine Niederschrift, in der er kurz die entsprechenden Schäden und ihre Folgen beschreibt sowie - bei Angabe der geschätzten Kosten - anführt, wie diese Schäden behoben werden können.

(2) Der Leiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung verfügt, nach Ermächtigung von seiten des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz, den Beginn der Arbeiten und legt fest, wie sie durchgeführt werden sollen. 20)

(3) Falls eine dringend begonnene Arbeit nicht in der folgenden Sitzung des Landesausschusses genehmigt wird, müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden. In diesem Fall werden nur die Ausgaben liquidiert, die für den durchgeführten Teil der Arbeiten zustehen.

(4) Die in Absatz 1 angeführten Arbeiten und Bauten können auch als endgültige Bauten erstellt werden, wenn sie auf diese Weise wirtschaftlicher sind und den öffentlichen Erfordernissen besser gerecht werden.

(5) Die vorbeugenden Maßnahmen müssen mit den Plänen des Einzugsgebietes, die gegebenenfalls in Ausarbeitung oder in Durchführung sind, abgestimmt werden und können Bestandteil derselben sein.21)

20)
Art. 11 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 5 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
21)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

Art. 12

(1) Nach Fertigstellung der im Projekt vorgesehenen Arbeiten legt der Leiter des Sonderbetriebs dem Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz die Endabrechnung für die Abnahme vor. Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz ernennt innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Endabrechnung den Abnahmeprüfer und setzt eine Frist für das Vorlegen der Abnahmebescheinigung. 22)

(2) Der Abnahmeprüfer, der unter dem fachkundigen Personal des Landes, der Region oder des Staates, auch wenn es in den Ruhestand versetzt ist, oder aus Freiberuflern, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind, ausgewählt wird, besorgt außer der Abnahme auch die Überprüfung der allfälligen, am Projekt vorgenommenen qualitativen oder quantitativen Änderungen.

(3)23)

(4) Die Abnahmeurkunde muß mit einem Bericht über die Wirksamkeit der Bauwerke und über die hydrogeologische Situation in ihrer unmittelbaren Nähe versehen sein.24)

(5) Die Abnahmeurkunde, die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung sowie die Niederschrift über die durch höhere Gewalt verursachten Schäden gemäß Artikel 13 bilden den Nachweis für den ordnungsgemäßen Einsatz der vom Sonderbetrieb verwalteten Geldbeträge.24)

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels werden ebenso auf alle noch nicht kollaudierten Projekte angewandt, für welche der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz noch keinen Abnahmeprüfer bestellt hat. 25)

22)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 6 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
23)
Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 10 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
24)
Die Absätze 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.
25)
Art. 12 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 7 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.

Art. 13

(1) Der Bauleiter hat dem Betriebsleiter für jedes zu Ende geführte Projekt folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. den Schlußbericht,
  2. das Maßbuch,
  3. die Endabrechnung.

(2) In dem vom Bauleiter verfaßten Schlußbericht werden der Verlauf der durchgeführten Arbeiten sowie die wesentlichen technischen Angaben wiedergegeben.

(3) Die Endabrechnung hat das Ausmaß der durchgeführten Arbeiten und die Einheitskostenwerte zusammenzufassen.

(4) Für den Fall, daß im Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeiten und dem Erlaß der Abnahmeurkunde oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung an den durchgeführten Arbeiten Schäden durch höhere Gewalt aufgetreten sind, hat der Bauleiter mit einer eigenen Niederschrift deren Umfang festzustellen sowie die Ursachen und Folgen aufzuzeigen. Diese Umstände bedürfen der Bestätigung des Leiters des Sonderbetriebes, und die für die beschädigten Werke getätigten Ausgaben unterliegen nicht mehr einer Abnahmebescheinigung.26)

26)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.

III. Das öffentliche Wassergut des Landes und dessen Schutz

Art. 14  delibera sentenza

(1) Das öffentliche Wassergut des Landes, das mit D.P.R. vom 15. Jänner 1973, Nr. 115, der Autonomen Provinz Bozen übertragen worden ist, besteht aus den Wasserläufen und Seen, den Bauten zu ihrer Sicherung bzw. Eindämmung und den Bodenschutzbauten sowie den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken.

(2) Es umfaßt:

  1. bei Wasserläufen
    1. das Bachbett, das Kiesbett und die Ufer,
    2. die Dämme, die Erdwälle und die Sicherungs- und Eindämmungsbauten mit den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken. Wenn keiner der genannten Bauten vorhanden ist, gilt bei Wasserläufen als Grenze des öffentlichen Gutes der normale Hochwasserspiegel und bei Wildbächen der außerordentliche Hochwasserstand,
  2. bei Seen
    1. das Seebett, die Ufer, die Strände,
    2. die Dämme, die Erdwälle und die Sicherungs- und Eindämmungsbauten mit den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken,
  3. alle sonstigen Gewässersicherungs- und Eindämmungsbauten sowie Bodenschutzbauten mit den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken - auch dann, wenn sie nicht unmittelbar an die Wasserläufe und Seen angrenzen; zu den genannten Bauwerken gehören auch dauerhafte Vorrichtungen für die Regulierung der Wasserläufe und Seen, die Befestigungsbauten an Hängen, die Lawinenschutzbauten, die Werkstätten, die ständigen Bauhöfe, die Lagerschuppen, die Dienstwohnungen und die Wasserbauten im allgemeinen. 27)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Abweichung vom Verfahren gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, mit Beschluß, welcher im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, Zusatz- oder Berichtigungsverzeichnisse der öffentlichen Gewässer zu erlassen, um neue Wasserläufe mit Eigenschaften eines Wildbaches einzutragen oder Gewässer, welche in hydraulischer Hinsicht unbedeutend sind, zu streichen.27)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 352 vom 21.12.1999 - Öffentliches Wassergut - Voraussetzungen für Entdemanialisierung
27)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16; Absatz 3 wurde später angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 14/bis  delibera sentenza

(1) Das Eigentum des öffentlichen Wassergutes des Landes kann mit Dekret des Landeshauptmanns als solches erklärt oder auf Grund eines anderen geeigneten, gesetzlich vorgesehenen Rechtstitels erworben oder enteignet werden.

(2) Im Dekret des Landeshauptmanns muß angegeben sein, daß die Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut originären Ursprung hat.

(3) Das Dekret ist den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern jener Flächen zuzustellen, deren Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut des Landes erklärt wird; im Dekret muß das Amt genannt sein, bei dem die Eigentümer Einsicht in die entsprechenden Schriftstücke und technischen Unterlagen nehmen können.

(4) Das Dekret muß auch den Hinweis enthalten, daß gegen dasselbe beim Landesausschuß innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung Einspruch erhoben werden kann.

(5) Das Dekret ist außerdem auszugsweise im 3. Teil des Amtsblattes der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen; dabei ist das Amt zu nennen, bei dem Einsicht in die Schriftstücke und in die technischen Unterlagen genommen werden kann, und darauf hinzuweisen, daß Betroffene, die nicht unmittelbar durch eine Zustellung benachrichtigt worden sind, innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung beim Landesausschuß Einspruch erheben können.

(6) Der Landesausschuß muß über die Einsprüche in den darauffolgenden sechzig Tagen endgültig entscheiden.

(7) Wird im Einspruch der originäre Eigentumserwerb teilweise oder ganz bestritten, kann der Landesausschuß in der endgültigen Maßnahme das Recht auf Entschädigung zuerkennen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, zu bestimmen ist und sich auf den Teil beschränkt, der als nicht originär erworben anerkannt wird; wird die Entschädigung angenommen, so wird gleichzeitig die entsprechende Ausgabe gebucht.

(8) Erwächst aus den Wildbach- und Lawinenverbauungsarbeiten dem Teil des nicht beanspruchten Grundstückes ein besonderer und unmittelbarer Nutzen, so wird dieser geschätzt und der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

(9) Das endgültige Dekret des Landeshauptmanns oder des Landesausschusses ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes zugunsten des Landes.28)

(10) Die Dekrete im Sinne des vorhergehenden Absatzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Landesgesetzes über die geschlossenen Höfe.28)

(11) Ist zur Errichtung oder Erhaltung der in diesem Gesetz genannten Bauten die Begründung anderer zum öffentlichen Gut zählender Rechte an Sachen Dritter im Sinne von Artikel 825 Zivilgesetzbuch erforderlich, so werden die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze und im Falle einer Enteignung oder Besetzung im Dringlichkeitswege der 2. Teil des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, angewandt.29)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 646 del 16.06.1988 - Provvedimento di accertamento della demanialità - Non costituisce titolo idoneo per l'intavolazione del bene
28)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16; mit Urteil Nr. 646 vom 9. Juni 1988 hat der Verfassungsgerichtshof den Absatz 9 dieses Artikels für verfassungswidrig erklärt.
29)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.

Art. 15

(1) Es ist untersagt, irgendwelches Material auf Domänengrundstücken (öffentliches Wassergut des Landes) sowohl in den Betten als auch auf den Ufern abzulagern und zurückzulassen, es sei denn, daß bei der Landesverwaltung um die Ermächtigung dazu angesucht worden war.

(2) Das Verbot gemäß vorhergehendem Absatz erstreckt sich für einen 5 Meter breiten Streifen, vorbehaltlich der land- und forstwirtschaftlichen Erfordernisse, auch auf die nicht zum Domänengut gehörenden umliegenden Grundstücke.

(3) Die Verbauung in einem Abstand von weniger als 10 Metern von der Grenze des öffentlichen Wassergutes ist untersagt. Unter Berücksichtigung von Bodenschutz- oder urbanistischen Erfordernissen in Bauleitplänen kann im Sinne des Artikels 16 der Landesbauordnung nach zustimmendem Gutachten des Vertreters des Sonderbetriebes bei der Prüfung durch die Landesbaukommission auch von Amts wegen ein größerer oder geringerer Abstand festgelegt werden.

(4) Bei Ableitungen von Gewässern im Sinne des kgl. Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, und des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, in geltender Fassung, kann von den Mindestabständen im Sinne der vorhergehenden Absätze abgesehen werden.30)

(5) Im Bannstreifen gemäß Absatz 3 darf - nach Genehmigung des zuständigen Landesrates - der vorgeschriebene Mindestabstand vermindert werden, wenn es sich um einen Wiederaufbau und/oder eine Erweiterung bereits bestehender Bauwerke handelt.31)

(6) Bei Dämmen, die für öffentliche und private Straßen nutzbar sind, kann der zuständige Landesrat auf Antrag der Verwaltungen oder interessierter Personen den Bau und die Nutzung derselben ermächtigen.32)

30)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
31)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
32)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 16

(1) Die Inhaber von Staubecken jeder Art oder Nutzung sind verpflichtet, den Sonderbetrieb um die Ermächtigung zur Entleerung derselben, so oft sich eine solche als notwendig erweisen sollte, sowie um die für zweckmäßig erachteten Anweisungen zu ersuchen, um Schäden an den Wasserläufen des öffentlichen Wassergutes, welches gemäß Artikel 5 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, der Provinz übertragen ist, vorzubeugen und zu vermeiden. Die Provinz hält sich an die Richtlinien nach Artikel 7 Absatz 2 des vorgenannten Dekretes Nr. 381/1974.

Art. 17  delibera sentenza

(1)33)

(2) Die zum öffentlichen Wassergut des Landes gehörenden Grundstücke, welche in hydraulischer Hinsicht nicht mehr verwertbar und in bezug auf den Natur- und den Landschaftsschutz nicht von Bedeutung sind, werden auf Antrag des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung und nach Einholung eines Gutachtens des Direktors der Abteilung für Landschafts- und Naturschutz mit Beschluß der Landesregierung ausgeschieden. Das Gutachten wird nach Maßgabe des eventuellen Wertes der betreffenden Flächen in Hinblick auf den Natur- und Umweltschutz erstellt; davon ausgenommen sind die Flächen, die im Bauleitplan als Bau- oder Gewerbezonen oder als Flächen für Anlagen von öffentlichem Interesse ausgewiesen sind. Sofern die Landesregierung den genannten Wert für maßgebend anerkennt, kann sie im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2die Verwaltung dieser Flächen dem für den Sachbereich Landschafts- und Naturschutz zuständigen Landesrat übertragen.34)

(3) Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region auszugsweise zu veröffentlichen.

(4) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Änderungen im Grundbuch zu beantragen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 352 vom 21.12.1999 - Öffentliches Wassergut - Voraussetzungen für Entdemanialisierung
33)
Absatz 1 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 14 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
34)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.

Art. 18

(1) Die im Sinne von Artikel 17 ausgeschiedenen Grundstücke können unentgeltlich jenen Eigentümern abgetreten werden, die infolge von Wildbach- und Bodenschutzarbeiten Grund verloren haben und denen dafür keine Entschädigung bezahlt worden ist.

(2) Die Abtretung laut Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen über die geschlossene Höfe.

(3) Die in Absatz 1 erwähnten Grundstücke werden im Verhältnis zum erlittenen Verlust abgetreten, und zwar unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Kulturgüte sowie des besonderen und unmittelbaren Nutzens laut Artikel 14/bis Absatz 8, den das verbleibende Eigentum dadurch erfährt. Der allfällige Wertausgleich erfolgt durch Barzahlung. Die entsprechende Schätzung wird von der Landesabteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten durchgeführt. Die Verträge über die Abtretung der ausgeschiedenen Grundstücke werden im Auftrag der Landesregierung von dem für Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten zuständigen Landesrat abgeschlossen.35)

35)
Art. 18 wurde so ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.

Art. 19

(1) Der Zutritt zum öffentlichen Wassergut des Landes für Kontrollen, notwendige Erhebungen sowie für die Durchführung der ordnungsgemäß genehmigten Arbeiten laut Artikel 8 kann von den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften nicht verwehrt werden; ihnen wird für allfällige Schäden eine angemessene Vergütung entrichtet, deren Höhe vom Landwirtschafts- oder Forstinspektorat geschätzt wird.36)

36)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

Art. 20

(1) Die Anrainer des öffentlichen Wassergutes sind berechtigt, ihre Ufer so zu verbauen, daß weder der normale Wasserlauf beeinträchtigt noch der freie Abfluß des Wassers eingeschränkt wird, noch Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum anderer, an den rechtmäßig errichteten Wasserableitungen und Betrieben und an Rechten Dritter im allgemeinen entstehen.

(2) Diese Bauten müssen, nach Vorlegung eines ordnungsgemäßen Projektes, dem Sonderbetrieb zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn es sich um Bauten handelt, welche die Regulierung des Wasserlaufes betreffen und wenn Uferschutzwerke errichtet werden.

IV. Bewilligungen betreffend das öffentliche Wassergut des Landes

Art. 21

(1) Die Bewilligungen betreffend die Förderung von Material aus Flüssen und Bächen werden vom Assessorat erteilt und haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, während die vom Assessorat erteilten Bewilligungen betreffend die Pacht von Domänengrundstücken sowie die Überquerung des öffentlichen Wassergutes des Landes eine längere Gültigkeit haben, die durch eine von der Landesregierung zu genehmigende Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt wird.

(2) In dem der Bewilligung beigelegten Auflagenheft werden die jeweilige Dauer und die entsprechende Gebühr, die Bedingungen, die für den Landschaftsschutz notwendigen Vorkehrungen und die Vorschriften für die Wiederherstellung nach Durchführung der Arbeiten angegeben.

Art. 21/bis

(1) Die Landesregierung oder der von ihr bevollmächtigte zuständige Landesrat kann - im Einklang mit den hydraulischen Erfordernissen - auf den Grundstücken des öffentlichen Wassergutes für die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Bauten oder von solchen von öffentlichem Interesse sowie für andere Bauwerke, welche der Eintragung in das städtische Gebäudekataster unterliegen, für eine Dauer von dreißig Jahren ein Überbaurecht, welches erneuerbar ist, gewähren.37)

37)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.

Art. 22

(1) Die Kautionsbeträge für die Bewilligungen werden wie folgt festgelegt:

  1. auf einen Betrag, der mindestens der Gebühr für den Aushub von Material aus dem öffentlichen Wassergut entspricht,
  2. auf einen Betrag, der mindestens einer Jahresgebühr für Bewilligungen betreffend die Überquerungen, die Pacht oder die Beanspruchung von Grundstücken des öffentlichen Gutes entspricht, wenn die Bewilligung die Durchführung von Arbeiten mit sich bringt.

(2) Der Leiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung kann die anderen Genehmigungen von der Hinterlegung einer Kaution abhängig machen, wenn festgestellt wird, daß die Bauten oder Arbeiten Schäden am öffentlichen Wassergut verursachen oder sich auf dieses nachteilig auswirken können. Die Kautionen werden abhängig vom Ausmaß der Arbeiten und des Schadens der den Bauten und allem, was dazugehört, zugefügt werden kann, festgelegt.

(3) Diese Kautionsbeträge werden an das Landesschatzamt eingezahlt. Der Leiter des Sonderbetriebes ist zur Freigabe der Kaution ermächtigt, und zwar auch in jenen Fällen, in denen sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt worden ist, unter der Bedingung jedoch, daß der Bewilligungsinhaber sämtlichen die Bewilligung betreffenden Verpflichtungen nachgekommen ist.

(4) Werden für die auszuführenden Bauvorhaben Landesbeiträge gewährt, kann anstelle der Kaution ein entsprechender Teil des Beitrages einbehalten werden.

(5) Unbeschadet der Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 26 wird die Kaution bei Nichtbeachtung für die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen verwendet, falls der Übertreter die Arbeiten nicht innerhalb der vom Leiter festgesetzten Frist durchgeführt hat.

(6) Im Falle einer Durchführung der Arbeiten von Amts wegen wird der tatsächlich benötigte Betrag mit Dekret des Leiters des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung dem Kautionsdepot entnommen; die Höhe des Betrages geht aus einer eigenen Schätzung hervor, die von einem Beamten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen wird.

(7) Ist keine - oder eine zu geringe - Kaution hinterlegt worden, wird der erforderliche Betrag im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, eingetrieben.38)

38)
Art. 22 wurde geändert durch Art. 16 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16, und durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 23

(1) Die Verfahrensspesen und die Jahresgebühren sind an das Landesschatzamt zu überweisen und werden auf besondere Kapitel des Landeshaushalts gebucht.

Art. 24

(1) Die Ausgaben für das Verfahren, für die Ausfertigung der Unterlagen, für Stempelpapier und dergleichen, die die Bewilligung betreffen, gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers. Diese Ausgaben können mit Beschluß des Landesausschusses auch als Pauschalbeträge für die Bewilligungsarten festgesetzt werden.

Art. 25

(1) Die Landesregierung bestimmt mit eigenem Beschluß gemäß Verfahren und Bestimmungen, die in der Durchführungsverordnung in diesem Gesetz festgelegt werden, die für die Bewilligungen betreffend das öffentliche Wassergut anzuwendenden Gebühren.

(2) Die Landesregierung kann überdies mit eigenem Beschluß zu periodischen Neufestsetzungen der genannten Gebühren ermächtigen.

(3) Gemäß Artikel 200 des Einheitstextes für die Lokalfinanzen laut kgl. Dekret vom 14. September 1931, Nr. 1175, in geltender Fassung, sind die land- und forstwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen von der Gebühr befreit.

V. Verwaltungsstrafen

Art. 26  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen in Fällen, in denen der Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften darstellt, werden folgende Geldbußen festgelegt:

  1. wer widerrechtlich Schotter, Sand, Kies oder anderes Material aus dem öffentlichen Wassergut des Landes entfernt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 bis Euro 4.315 bestraft; der Übertreter muß außerdem den Betrag zahlen, der dem Handelswert des entfernten Materials entspricht; 39)
  2. wer in einem See- oder Flußbett, an einem Ufer oder Dammkörper ohne Bewilligung - auch nur zeitweilig - Bauwerke errichtet oder Grabungen oder Ablagerungen vornimmt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 bis Euro 4.315 bestraft. Wird eine dieser Taten innerhalb der Bannstreifen begangen, wird die Verwaltungsstrafe um die Hälfte gemindert; 39)
  3. wer widerrechtlich Grundstücke des öffentlichen Wassergutes des Landes besetzt oder darauf Brücken, Seilbahnen, elektrische oder Telefonleitungen, Abwasserleitungen, Wasserleitungen, Skipisten oder ähnliche Anlagen errichtet, wird mit einer Geldbuße von Euro 219 bis Euro 2.157 bestraft; 39)
  4. wer widerrechtlich im Bereich des öffentlichen Wassergutes des Landes Pflanzen abschneidet oder beschädigt, die Ufer und Dämme befährt oder als Weide benützt, wird mit einer Geldbuße von Euro 86 bis Euro 432 bestraft; 39)
  5. wer die Anordnungen der im Sinne dieses Gesetzes zuständigen Organe nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 bis Euro 4.315 bestraft; 39)
  6. wer die Vorschriften der Konzessionen oder der Ermächtigungen nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von Euro 86 bis Euro 863 bestraft; 39)
  7. wer Grenzsteine, die das öffentliche Wassergut des Landes abgrenzen, entfernt oder versetzt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 für jeden entfernten oder versetzten Grenzstein bestraft; 39)
  8. wer durch eine Handlung oder Unterlassung die Gefahr einer Ausuferung oder Überschwemmung oder die Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Wasserbauwerkes herbeiführt oder nicht beseitigt, wird mit einer Geldbuße von Euro 1.726 bis Euro 17.260 bestraft; 39)
  9. wer eine andere widerrechtliche Handlung gemäß Artikel 93 ff. des kgl. Dekretes vom 25. Juli 1904, Nr. 523, vornimmt, wird mit einer Geldbuße von Euro 219 bis Euro 2.157 bestraft. 39)

(2) Der Übertreter ist außerdem verpflichtet, auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, das öffentliche Wassergut des Landes wieder instandzusetzen oder den zugefügten Schaden in Geld zu ersetzen.

(3) Befolgt der Übertreter die entsprechende Anordnung nicht innerhalb der festgelegten Frist, so kann von Amts wegen gegen ihn vorgegangen werden.

(4) Handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Amts wegen im Sinne von Artikel 11 angeordnet werden; die Verpflichtung, die jeweiligen Verantwortlichen für die Verhängung von Geldbußen und für die Eintreibung der getätigten Ausgaben ausfindig zu machen, bleibt aufrecht.

(5) Die geschuldeten Geldbeträge werden auf Antrag des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durch eine Zwangsvollstreckung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, genehmigten vereinheitlichten Textes über die Zwangseintreibung der Vermögenseinnahmen des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften und Anstalten eingetrieben.

(6) Was die Ermittlung der Übertretungen und die Anwendung der Geldbußen angeht, wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.40)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 328 vom 11.11.1998 - Übertretung von wasserpolizeilichen Vorschriften - Einspruch gegen Bußgeldbescheide - ordentliches Gericht
39)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
40)
Art. 26 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11; Absatz 5 wurde später geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 27

(1) (2)41)

(3) Ergeht der Strafbescheid an mehrere Personen, Ausführende und Auftraggeber, so sind diese solidarisch zur Zahlung des Betrages verpflichtet.

41)
Die Absätze 1 und 2 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 15 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.

Art. 2842)

42)
Art. 28 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 15 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.

Art. 29

(1) Die gemäß Artikel 27 und 28 eingehobenen Beträge werden über das Landesschatzamt im Landeshaushalt als Einnahme verbucht.

VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 30

(1) Für die Befolgung dieses Gesetzes sorgen die Beamten der höheren und gehobenen Laufbahn des Stellenplanes des Forstpersonals und jene des Sonderstellenplanes sowie Unteroffiziere und Forstwachen und die in den Stellenplan des Sonderbetriebes eingestuften Vorarbeiter.

Art. 31

(1) Bis zum Übergang des gegenwärtig der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung stehenden Regionalpersonals in die Landesstellenpläne kann die Führung des Sonderbetriebes auch dem Regionalpersonal anvertraut werden.

Art. 32

(1) Die Wirksamkeit des Regionalgesetzes vom 11. November 1971, Nr. 39, erlischt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 33

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes werden die Mittel verwendet, die jährlich im Landeshaushaltsplan aufgrund der geltenden Ausgabenbestimmungen eingesetzt sind.

Art. 34

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol für dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza Nr. 306 vom 03.11.1999
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 315 del 09.11.1999
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 323 del 17.11.1999
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 349 del 20.12.1999
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 352 vom 21.12.1999
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 21.12.1999
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 356 vom 21.12.1999
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 357 del 29.12.1999
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 29.12.1999
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 359 del 29.12.1999
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis