(1) Die Interessentschaften, Nachbarschaften und die anderen Agrargemeinschaften und -vereinigungen, wie immer sie benannt und errichtet sind, sei es für das Eigentum, sei es für die Ausübung anderer Realrechte an den im Bereich des Landes vorhandenen Grundstücken, die der Ausübung der Gemeinnutzungsrechte im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1776, unterliegen, sind Privatgemeinschaften von öffentlichem Interesse und werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Soweit das vorliegende Gesetz nichts verfügt, werden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt.