(1) Bei Anhaltung auf frischer Tat, Festnahme oder vorbeugender Maßnahme, die sich auf die Person bezieht, bzw. bei Ausführung einer anderen Handlung gegenüber einer anwesenden Person müssen sich die handelnden höheren und einfachen Amtsträger der Gerichtspolizei, nicht nur den in den Artikel 386 bzw. 293 der Strafprozessordnung vorgesehenen Pflichten anpassen, sondern sie müssen die Person, die von der vorbeugenden Maßnahme bzw. von jeder weiteren Handlung betroffen ist, fragen,ob sie italienischer oder deutscher Muttersprache ist. Gibt die Person die verlangte Erklärung ab, so werden die Akte in der angegebenen Sprache abgefasst. 11)
(2) Sollte sich die betroffene Person verweigern zu antworten, so wird die mutmaßliche Muttersprache verwendet bzw. weiterhin verwendet, welche aufgrund der offenkundigen Sprachgruppenzugehörigkeit der Person bzw. aufgrund anderer bereits ermittelter Elemente festzusetzen ist.
(3) Sämtliche bereits anlässlich der Vorerhebungen verfassten Akte, die zur Akte der Staatsanwaltschaft gehören und in einer anderen Sprache verfasst sind als derjenigen, die laut Absatz 2 erklärt wurde, werden in die angegebene Muttersprache übersetzt, sofern sie der den Erhebungen unterworfenen Person zur Verfügung zu stellen sind.12)