(1) Den autonomen Provinzen Trient und Bozen werden ab 1. Jänner 1996 die derzeit von den Provinzialen Ämtern für Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte Trient und Bozen ausgeübten Befugnisse übertragen, um in den Provinzen Trient und Bozen umfassende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kommunikations- und Transportwesens zu verwirklichen.
(2) Die Provinzen werden die Organisation der übertragenen Befugnisse laut Absatz 1 mit Gesetz regeln.
(3) Was die Ausübung der mit diesem Dekret übertragenen Verwaltungsbefugnisse anbelangt, gelten weiterhin die Bestimmungen des Artikels 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526.
(4) Die Provinzialen Ämter für Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte Trient und Bozen werden ab dem Datum laut Absatz 1 den Provinzen Trient und Bozen überstellt.
(5) Das planmäßige und das außerplanmäßige Personal der überstellten Ämter hat das Recht, innerhalb sechzig Tagen nach Inkrafttreten der Landesbestimmungen betreffend die Einstufungen zu beantragen, weiterhin bei der Staatsverwaltung im Dienst zu bleiben, wobei es seine Stellung im Stellenplan bzw. außerhalb des Stellenplans beibehält. Das Personal, welches dieses Recht nicht in Anspruch nimmt, wird gemäß den Landesbestimmungen den Provinzen überstellt, wobei seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt wird.
(6) Der Stellenplan der staatlichen Herkunftsverwaltungen wird ab dem Datum der Überstellung um das entsprechende überstellte Personalkontingent gekürzt.
(7) Das Personal laut Absatz 5 steht bis zur Einstufung in den Stellenplänen der Landesverwaltung der gebietlich zuständigen Provinz zur Verfügung, wobei es seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehält. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten der jeweiligen Provinz.
(8) Das Personal, welches darum ansucht, weiterhin im Dienst bei der Staatsverwaltung zu bleiben, wird anderen im Gebiet der Provinz tätigen staatlichen Ämtern überstellt, wobei es seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehält, bzw. es kann auf Antrag in der Herkunftsverwaltung bleiben, um Ämtern in anderen Regionen zugewiesen zu werden.
(9) Solange mit Landesgesetz nicht anders bestimmt wird, üben die Provinzialen Ämter für Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte Trient und Bozen die ihnen aufgrund der geltenden Bestimmungen zugewiesenen Obliegenheiten weiterhin aus, welche die den Provinzen im Sinne des Absatzes 1 übertragenen Befugnisse betreffen.6)