(1) Beim Regionalen Verwaltungsgericht Trient und beim Verwaltungsgericht Bozen wird gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034, in der geltenden Fassung je ein Sekretariat errichtet, das von je einem Generalsekretär geleitet wird.
(2) Die Stelle des Generalsekretärs kann von einem den Stellenplänen des Staates, der Region oder einer der beiden autonomen Provinzen angehörenden Bediensteten im Rang eines leitenden Beamten besetzt werden. Die Ernennung wird vom zuständigen Regierungskommissär auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalen Verwaltungsgerichtes im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatsrates verfügt. 10)
(3) Für das Personal des Sekretariats des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient wird die Zahl der in den Tabellen zum Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186, vorgesehenen Planstellen um die in der beigelegten Tabelle A vorgesehenen Planstellen erhöht, in der die Stellen des Sekretariats des Verwaltungsgerichtes Trient festgesetzt werden.
(4) Für das Personal des Sekretariats des Verwaltungsgerichtes Bozen nach dem ersten Absatz wird der Stellenplan gemäß den in der beigelegten Tabelle B festgesetzten Planstellen im Sinne des Artikels 89 des Statutes und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen eingerichtet.
(5) Die Maßnahmen betreffend das Personal, das dem im Sinne des Absatzes 4 eingerichteten Stellenplan angehört, werden vom Regierungskommissär für die Provinz Bozen erlassen und unterliegen der Kontrolle seitens des Rechnungsamts des Staates für die Provinz Bozen.
(6) Die Änderungen der Tabelle B betreffend die Planstellen des Personals des Sekretariats der Autonomen Sektion Bozen werden nach den im Artikel 107 des Autonomiestatutes vorgesehenen Verfahren in Abweichung vom gesetzesvertretenden Dekret vom 11. Juli 1996, Nr. 445 durchgeführt.11)