(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 werden den autonomen Provinzen die staatlichen Befugnisse übertragen, die die Konzession des öffentlichen Elektrizitätsverteilungsdienstes betreffen, der im entsprechenden Gebiet besteht oder zu verwirklichen ist, einschließlich der Abgrenzung der jeweiligen Gebiete.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 2 bis 8 und der Artikel 13 und 14 dieses Dekretes und in Abweichung von Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79 betreiben bzw. betreiben weiterhin die Unternehmen, auf die die Verteilungsanlagen der ENEL-AG im Sinne dieses Dekretes übergegangen sind, sowie die Unternehmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Dekretes tätig sind, einschließlich der Konsortien und der Erzeugungs- und Verteilergenossenschaften laut Artikel 4 Z. 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1962, Nr. 1643, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79, die Elektrizitätsverteilung im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen bis zum 31. Dezember 2030, und zwar nachdem die jeweilig zuständige Provinz im Einklang mit den Bestimmungen des Landesplanes über die Elektrizitätsverteilung die Konzession erteilt hat, in der die am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels bestehenden Verteilungsdienste berücksichtigt sind. Bis zur Erteilung der Konzession verteilen die genannten Unternehmen auf jeden Fall weiterhin Elektroenergie.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2031 wird die Elektrizitätsverteilung laut Absatz 1 von der jeweils gebietlich zuständigen Provinz durch Ausschreibungen in Konzession vergeben, die mindestens fünf Jahre vor dem genannten Datum gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes anzuberaumen sind, welches unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen und der aus diesem Dekret ableitbaren Grundsätze für die Ausstellung der Konzessionen zur Erzeugung von Elektroenergie zu erlassen ist.
(4) Sollte die örtliche Körperschaft oder die Körperschaft laut Artikel 10 die Produktion und die Verteilung von Elektroenergie mittels eines einzigen Betriebes oder einer einzigen Gesellschaft betreiben, so muß sie die Rechnungsführung und die Verwaltungstätigkeit getrennt halten.
(5) Mit Wirkung vom Datum laut Absatz 1 treten die Provinzen anstelle des Staates in die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der übertragenen Befugnisse ein. Was die Übertragung der Archive und der Unterlagen an die Provinzen anbelangt, werden - sofern vereinbar - die Bestimmungen laut Artikel 1/bis Absatz 4 angewandt.16)