(1) Im Rahmen der Befugnis nach Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, können die Aufgaben der im Gesetz vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, vorgesehenen Gemeindekonsortien mit Landesgesetz den Berggemeinschaften oder den anderen im selben Artikel vorgesehenen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuerkannt werden, falls die Mehrheit der Konsortialgemeinden ihre Zustimmung dazu erteilt.
(2) Die Konsortien nach Absatz 1 oder die sie ersetzenden Körperschaften können das Energiebezugsrecht im Sinne des Artikels 3 des genannten Gesetzes den Provinzen gegen Bezahlung einer Vergütung abtreten, die dem im Artikel 1 des genannten Gesetzes Nummer 959 und in den späteren Änderungen und Ergänzungen festgesetzten Zusatzzins entspricht. Die Provinzen verfügen über die so erworbene Energie im Sinne des Artikels 13 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und des Artikels 12 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381.