(1) Diese Verordnung wird auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erlassen.
(2) Bis zum Erlass einer neuen und organischen Landesregelung auf dem Sachgebiet öffentliche Arbeiten von Landesinteresse finden, unter Wahrung der Gemeinschaftsgrundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Öffentlichkeit und der gegenseitigen Anerkennung, die Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. April 2006, Nr. 163, in geltender Fassung, Anwendung, soweit mit den organisatorischen und buchhalterischen Vorgaben laut Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung vereinbar.
(3) Für diese Verordnung sind Auftraggeber jene Subjekte, welche die Landesbestimmungen anwenden müssen.