Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 2003, Nr. 29.
(1) Diese Verordnung regelt die Vereinfachungen des Eigenkontrollsystems bei Lebensmittelbetrieben.
(2) Für diese Verordnung gilt als:
(3) Unbeschadet der von dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen müssen die Lebensmittelbetriebe: