Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 und 10 dieser Durchführungsverordnung kommen für alle Gesuche um Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Eigenbedarf zur Anwendung, für die bei In-Kraft-Treten derselben noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.