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In vigore al: 07/09/2016

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 82 (Annahme, Güte und Verwendung der Baustoffe und Bauteile)

(1) Die Baustoffe und fertigen Bauteile müssen den Vorschriften der besonderen Vergabebedingungen entsprechen und von bester Güte sein. Sie dürfen erst nach Annahme durch den Bauleiter verbaut werden.

(2) Die Annahme der Baumaterialien und Bauteile ist erst endgültig, wenn sie eingesetzt wurden. Der Bauleiter kann Baustoffe, die nach ihrer Anlieferung an der Baustelle verdorben sind oder aus irgendeinem Grund den vertraglichen Bedingungen nicht entsprechen, jederzeit zurückweisen und dem Auftragnehmer anordnen, sie von der Baustelle wegzuschaffen und auf eigene Kosten durch andere zu ersetzen.

(3) Sorgt der Auftragnehmer nicht innerhalb der vom Bauleiter festgesetzten Frist für die Wegschaffung der Baustoffe und Bauteile, so kann der Auftraggeber von Amts wegen auf Kosten des Auftragnehmers dafür sorgen. Zu Lasten des Auftragnehmers geht auch jeder Schaden, der durch die von Amts wegen vorgenommene Wegschaffung entsteht.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 beinträchtigen nicht die Rechte, die dem Auftraggeber bei der Abnahme zustehen.

(5) Sollte der Auftragnehmer ohne Einspruch des Bauleiters in seinem eigenen Interesse oder aus eigener Initiative Baustoffe und Bauteile von größeren Ausmaßen, höherer Festigkeit und Güte oder sorgfältigerer Verarbeitung als im Vertrag vorgesehen verwenden, so berechtigt ihn dies zu keinerlei Preissteigerung, und die Abrechnung wird genauso vorgenommen, als ob die Baustoffe dem Ausmaß, der Güte und den Eigenschaften entsprechen würden, die im Vertrag vorgesehen sind.

(6) Erklärt der Bauleiter die Verwendung von Baustoffen von kleineren Ausmaßen, geringerer Festigkeit und Güte oder von weniger sorgfältiger Bearbeitung für zulässig, so nimmt er - vorausgesetzt, dass das Bauwerk ohne Gefahr angenommen werden kann - bei der Abrechnung eine angemessene Preissenkung vor. Die endgültige Überprüfung und Beurteilung erfolgt jedoch bei der Abnahme.

(7) Der Bauleiter kann die Proben anordnen, welche für die Feststellung der Eignung der Baustoffe und Bauteile erforderlich sind. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

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