Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Das Leistungsverzeichnis enthält Angaben über die technischen Merkmale der Leistungen sowie eine Beschreibung, auch unter dem ästhetischen Gesichtspunkt, der Eigenschaften, der Art und des Umfangs des im Projekt vorgesehenen Bauvorhabens sowie der zu verwendenden Materialien und Bestandteile.
(2) Die Aufstellung der Einheitspreise erfolgt bei Aufträgen, die laut Artikel 38 des Gesetzes nach dem Kriterium des prozentuellen Abgebots vergeben werden sollen, dadurch, dass auf die auszuführenden Leistungen die Einheitspreise gemäß dem Richtpreisverzeichnis für öffentliche Bauarbeiten der Autonomen Provinz Bozen angewandt werden.
(3) Für etwaige fehlende Positionen wird der Preis wie folgt festgelegt:
(4) Im Vertragspreis sind die Sicherheitskosten in dem im Sicherheitsplan und in der Bekanntmachung vorgesehen Ausmaß inbegriffen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die genannten Beträge für Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle zu bestimmen. Diese Kosten unterliegen keinem Abschlag. 21)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 18 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.