(1) In den besonderen Vergabebedingungen sind die Strafen festgelegt, die bei verspäteter Erfüllung der Vertragspflichten anzuwenden sind.
(2) Bei verspäteter Erfüllung der Vertragspflichten durch die ausführenden Unternehmen wird für jeden Tag der Verspätung eine Strafe im Ausmaß von 20 Prozent des Verhältnisses zwischen Gesamtbetrag der Arbeiten und Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten angewandt, unbeschadet anderer Bestimmungen in den besonderen Vergabebedingungen. Die Geldstrafe darf insgesamt 10 Prozent des Vertragswertes nicht überschreiten, unbeschadet der weiteren Schadenersatzforderungen.37)
(3) Bei verspäteter Fertigstellung des Bauwerkes wird die Strafe vom Bauleiter im Zuge des letzten Baufortschritts angewandt.
(4) Die besonderen Vergabebedingungen können für die Nichteinhaltung der festgelegten Zwischenfristen Strafen vorsehen, die entsprechend dem Umfang der Bauarbeiten, auf welche sie sich beziehen, berechnet werden.
(5) Der Bauleiter wendet die Strafen gemäß Absatz 4 auch dann an, wenn die Rückstände im Nachhinein aufgeholt werden, sofern dem Auftraggeber durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist.
(6) Ist die verspätete Vertragserfüllung nicht dem Auftragnehmer zurechenbar, werden die Strafen nicht angewandt. Ist das Unternehmen für die verspätete Erfüllung teilweise verantwortlich, so werden die Strafen auf das Unternehmen teilweise und proportional zur Zurechenbarkeit der verspäteten Erfüllung angewandt.