(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Organisation und die Arbeitsweise der Auftraggeber gelten unmittelbar auch für Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgeführt werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung, welche den Inhalt und die Art und Weise des Vertragsabschlusses regeln, werden auf Verträge angewandt, deren Kundmachung der Ausschreibung beziehungsweise Einladung zum halbamtlichen Wettbewerb nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht oder übermittelt wurde.67)
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Bedingungen für die Durchführung der Vergabeverfahren beziehen, gelten für die Bekanntmachungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht werden.
(4) Wenn nicht anders bestimmt werden die Vorschriften dieser Verordnung , die anders als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten sind, nicht auf die Sachverhalte angewandt, welche durch die vorher geltende Verordnung bereits bestimmt und geregelt wurden.