(1) Hat der Auftragnehmer im Laufe der Bauausführung Forderungen in die Rechnungsunterlagen eingetragen, deren Betrag die in Artikel 74 des Gesetzes festgelegte Höchstgrenze überschreitet, so meldet der Bauleiter dies unverzüglich dem Projektsteuerer.
(2) Nachdem der Projektsteuerer geprüft hat, dass die Forderungen im Hinblick auf die tatsächliche Erreichung der festgelegten Höchstgrenze zulässig und nicht offenkundig unbegründet sind, holt er innerhalb von 60 Tagen ab der Eintragung der letzten Forderung den vertraulichen Bericht des Bauleiters und des Abnahmeprüfers, sofern dieser bestellt worden ist, ein, hört den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu den Bedingungen und Fristen für eine allfällige Streitbeilegung an und legt dem Auftraggeber innerhalb der darauffolgenden 30 Tage einen begründeten Vorschlag für eine gütliche Streitbeilegung vor.
(3) Innerhalb der darauffolgenden 60 Tage trifft der Auftraggeber eine Entscheidung im Hinblick auf den Vorschlag und teilt diese umgehend dem Projektsteuerer und dem Auftragnehmer mit. Innerhalb der gleichen Frist holt der Auftraggeber etwaige weitere für notwendig befundene Gutachten ein.
(4) Stimmt der Auftragnehmer der gütlichen Streitbeilegung zu, welche der Auftraggeber in der Mitteilung in Aussicht gestellt hat, so holt der Projektsteuerer vom Auftragnehmer die Streitbeilegungserklärung ein. Die Ausstellung der Streitbeilegungserklärung bedingt die Nichtigkeit sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt in die Rechnungsunterlagen eingetragenen Einwände.
(5) Auf den bei der gütlichen Streitbeilegung anerkannten Betrag werden die gesetzlichen Zinsen ab dem sechzigsten Tag nach der Unterzeichnung der Streitbeilegung bis zu Ausstellung des Kassenscheins geschuldet.
(6) Erfolgt keine Unterzeichnung der Streitbeilegung, sind die Erklärungen und die Verfahrensakten für die Parteien nicht verbindlich.