Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Bei der Ernennung des Abnahmeprüfers während der Bauausführung übermittelt der Bauleiter dem Abnahmeprüfer jeden Baufortschritt sowie die entsprechende Zahlungsbestätigung und setzt den Projektsteuerer davon in Kenntnis.
(2) Der Projektsteuerer übermittelt dem Abnahmeprüfer eine Abschrift der in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Unterlagen.