Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Mai 1997, Nr. 21.
(1) Das Personal, dem eine Uniform oder Amtskleidung zugewiesen wird, ist verpflichtet, diese während der Dienstzeit zu tragen; Änderungen an der Uniform oder Amtskleidung sind verboten. Verstöße gegen diese Vorschriften gelten als Dienstpflichtverletzung.
(2) Das Personal, das zum Tragen einer Uniform oder Amtskleidung verpflichtet ist, muß das entsprechende, von der Landesregierung festgelegte Rang- oder Dienstabzeichen tragen.
(3) Die Verantwortlichen der Dienststellen laut Artikel 6 legen die Zeiten für die Benützung der Winter- und der Sommeruniform oder Amtskleidung fest.