Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1996, Nr. 53.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die folgenden Artikel aufgehoben:
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Die Buchstaben d) und e) wurden angefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 24. April 1997, Nr. 13.