Kundgemacht im A.Bl. vom 6. August 1991, Nr. 34.
(1) Dieses Abkommen regelt die Erfassung der Dienstzeit und die Einführung der gleitenden Arbeitszeit in den Ämtern der Südtiroler Landesverwaltung. Voraussetzung für die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist die DV-unterstützte Erfassung der Dienstzeit.
(2) Die gleitende Arbeitszeit mit DV-Unterstützung bei der Erfassung der Dienstzeit wird, soweit dies aus technischen und Kostengründen zweckmäßig ist, nach und nach auf möglichst alle Ämter des Landes ausgedehnt und gilt für alle Bediensteten der betroffenen Ämter.
(3) Falls besondere Erfordernisse die Einführung von Turnusdiensten notwendig machen, findet die gleitende Arbeitszeit nur für jene Arbeitszeit Anwendung, für die keine fixen Stundenpläne gelten.
(4) Für die übrigen Dienststellen gilt weiterhin die Regelung für die gestaffelten Stundenpläne laut Dienstanweisung des Landesrates für Personalwesen vom 19. März 1986, Nr. IP/4/1986.