(1) Dei Behindertenerhieher und Behindertenbetreuer in den Wohnstätten für Behinderte, die direkt mit den Betreuten arbeiten, haben auf Antrag Anspruch auf einen bezahlten Erholungswartestand von drei Monaten, und zwar nach jeweils vier Jahren effektiven Dienstes, der in direktem Kontakt mit den Betreuten geleistet wird. Bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses für mindestens drei Monate beginnt der gesamte, für die Inanspruchnahme des Wartestandes erforderliche Vierjahreszeitraum von neuem.
(2) Die Behindertenerzieher, Werkerzieher und Behindertenbetreuer in den Tageseinrichtungen für Behinderte, die direkt mit den Behinderten arbeiten, haben auf Antrag Anspruch auf einen bezahlten Erholungswartestand von 17 Arbeitstagen während des Jahres, zu beanspruchen, in der Regel und zum überwiegenden Teil, während der Schließung der Struktur.
(3) Der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Wartestand gilt, außer für die Ferien, in jeder Hinsicht als Dienstzeit. Der Erholungswartestand nach Absatz 1 kann auf Vorschlag des zuständigen Vorgesetzten aus begründeten dienstlichen Erfordernissen für höchstens drei Jahre aufgeschoben werden. Bei Bedarf werden mit Beschluß der Landesregierung oder des zuständigen Organs der Körperschaft, welcher der Bedienstete angehört, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen nähere Bestimmungen über die Gewährung des Wartestandes erlassen.
(4) Beim Übergang an die Tageseinrichtungen bleibt der in den Wohnstätten für Behinderte ununterbrochen geleistete Dienst von mindestens zwei Jahren für die Anreifung des Wartestandes gemäß Absatz 1 dieses Artikels gültig.
Der Bedienstete mit einer Dienstzeit in den Tageseinrichtungen für Behinderte von mindestens sechs Monaten kann beim Übergang in die Wohnstätten den Erholungswartestand gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Verhältnis zur effektiv angereiften Dienstzeit beanspruchen.
(5) Den Bediensteten nach Absatz 1 wird im Jahr ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen oder, unter Berücksichtigung der Diensterfordernisse, von 38 Stunden gewährt, während welchem sie zur Verfügung stehen.
(6) Die Bediensteten in den Tageseinrichtungen gemäß Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens zwei Jahre effektiven Dienst ohne Unterbrechung und in direktem Kontakt mit den Betreuten geleistet haben, können in dieser Übergangsphase
- a) entweder für den Erholungswartestand von drei Monaten nach Erreichen des Vierjahreszeitraumes optieren und stehen bis dahin in den Tagen der Schließung der Einrichtung zur Verfügung,
- b) oder können innerhalb des Jahres 1995 den angereiften Erholungswartestand im Ausmaß von 45 Kalendertagen beanspruchen und zwar in erster Linie während der Schließung der Einrichtung.
In den Tagen der Schließung der Einrichtung während des Zeitraumes vom 01.09.1994 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die Bediensteten der Tagesstätten als zur Verfügung gestanden angesehen.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Rechte auf Beanspruchung des Erholungswartestandes im Sinne von Artikel 37 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, bleiben unberührt. Die konkrete Inanspruchnahme des Wartestandes ist mit dem zuständigen Vorgesetzten zu vereinbaren.
(8) Das von Erziehern und Betreuern, die im Bereich der Schulfürsorge direkt mit den Betreuten arbeiten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, erworbene Recht auf Beanspruchung des in Artikel 13 des Dekretes Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10, vorgesehenen Wartestandes von sechs Monaten bleibt unverändert.
(9) Das von Erziehern und Betreuern im Bereich der Schulfürsorge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, erworbene Recht auf Beanspruchung des vom Artikel 37 derselben Verordnung vorgesehenen Wartestandes von drei Monaten bleibt unberührt.
(10) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf das nicht im Stellenplan eingestufte Personal.