(1) Der Beirat ist in folgenden Sektionen aufgeteilt:
- a) Sektion für Minderjährige,
- b) Sektion für Betagte,
- c) Sektion für Behinderte,
- d) Sektion für Suchtkrankheiten,
- e) Sektion für nicht EG-Bürger,
- f) Sektion für Einsprüche,
- g) Familie,
- h) Frauen,
- i) Sozialdevianz,
- j) Aus- und Weiterbildung.
(2) Jede Sektion besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens zwei ebenfalls Mitglieder des Beirates sein müssen. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(3) Vorsitzender der Sektionen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) ist in jedem Fall der Amtsdirektor des jeweils zuständigen Landesamtes. Sein Stellvertreter wird vom Beirat ernannt.
(4) Vorsitzender der Sektion laut Absatz 1 Buchstabe f) ist der Landesrat, welcher im Beirat den Vorsitz führt; weiters gehören der Sektion in jedem Fall vier Beamte an, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören und in den einzelnen für Sozialhilfe zuständigen Ämtern beschäftigt sind.
(5) Die Sektionen berichten in der Regel dem Beirat über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.
(6) Sekretär ist ein Beamter der Landesverwaltung, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.
(7) Die Sektion laut Absatz 1 Buchstabe f) ist ein Kollegialorgan, das zwingend vollständig sein muß, das heißt, sie ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefaßt.
(8) Vorausgesetzt, daß dieser Artikel nichts anderes bestimmt, werden auf die Sektionen die Artikel 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 13 angewandt.
(9) Die Sektionen können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreffen.