Der Landesausschussbeschließt
das Statut des Ladinischen Kulturinstitutes "Micurà de Rü" im Sinne des Beschlusses des Institutsrates Nr. 17 vom 21. September 1990, abzuändern.
(1) Zum Zwecke der Erhaltung, des Schutzes und der Förderung der ladinischen Sprache, Kultur und völkischen Eigenart wird ein ladinisches Kulturinstitut mit Sitz in der Gemeinde St. Martin in Thurn und der Bezeichnung "Istitut Ladin Micurà de Rü" errichtet.
(1) Dem Institut obliegen folgende Aufgaben:
(2) Zur Erreichung der erwählten Ziele hat das Institut die Möglichkeit, sich der Mitarbeit anderer Körperschaften, Vereine oder Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung zu bedienen und dabei allfällige Koordinierungsmaßnahmen zu unterstützen.
(1) Die Organe des Institutes sind:
(1) Der Institutsrat besteht aus folgenden Mitgliedern aus den beiden ladinischen Tälern der Provinz Bozen:
(2) Der Institutsrat tritt wenigstens viermal im Jahr zusammen, kann jedoch auf Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(3) Der Institutsrat ist beschlußfähig, sobald die Mehrheit der Mitglieder versammelt ist.
(4) Die Institutsratswahl fällt mit dem Jahr der Gemeinderatswahlen überein.
(5) Wenn ein Ratsmitglied mehr als dreimal hintereinander ohne Entschuldigung fehlt, muß er das Mandat seinem Stellvertreter abgeben.
(1) Der Institutsrat hat folgende Befugnisse:
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse des Institutsrates. Er vertritt das Institut nach außen und leitet die Sitzungen des Institutsrates.
(2) Er ist berechtigt, Gelder in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Der Vorsitzende ist überdies befugt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, die jedoch vom zuständigen Organ in der darauffolgenden Sitzung ratifiziert werden müssen.
(3) Zusammen mit dem Leiter legt er die Tagesordnung für die Sitzungen des Institutsrates fest.
(1) Der Leiter des Institutes ist verantwortlich für die wissenschaftliche Arbeit des Institutes sowie für die ihm vom Institutsrat übertragenen Aufgaben.
(2) In Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden sorgt er für die Durchführung des vom Institutsrat beschlossenen Programms.
(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei wirklichen und zwei Ersatzmitgliedern; es führt alle Überprüfungen durch, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Institutes zu gewährleisten.
(2) Das Rechnungsprüferkollegium berichtet jährlich dem Institutsrat und der Landesregierung über die Ergebnisse seiner Tätigkeit.
(1) Das Rechnungsjahr des Institutes beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Die Beschlüsse über den Jahreshaushaltsvoranschlag und über den Rechnungsabschluß müssen der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.
(2) Das Jahresprogramm und der Haushaltsvoranschlag für das folgende Rechnungsjahr müssen bis Ende Oktober und der Tätigkeitsbericht sowie der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr bis Ende April erstellt und zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer der Landesregierung vorgelegt werden. 1)
(3) Die im Haushaltsvoranschlag angesetzten und bis Ende des Rechnungsjahres nicht beanspruchten Mittel bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der gesetzlichen Fristen verwendet werden.
Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:
Art. 13
(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.
(1) Die Einnahmen des Haushaltes des Institutes bestehen aus:
(1) Das Vermögen des Institutes besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder irgend einen anderen Akt in seinen Besitz übergegangen sind und in direktem Zusammenhang mit der Führung des Institutes stehen.
(2) Bei Auflösung des Institutes geht die Verfügbarkeit über das gesamte Vermögen an die Landesregierung über.