(1) Die Funktionszulage wird graduell in ein persönliches, fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird, im Ausmaß von acht Prozent für den Generaldirektor, den Vize Generaldirektor und die Ressortdirektoren, im Ausmaß von sechs Prozent für die Abteilungs-direktoren und Gleichgestellte und im Ausmaß von fünf Prozent für die Amtsdirektoren und Gleichgestellte, inbegriffen die in der Anlage 1 zum vorliegenden Vertrag angegebenen Führungspositionen.
(2) Dieses Lohnelement folgt den Änderungen der entsprechenden Funktionszulage.