Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Oktober 2008, Nr. 43.
(1) Den Lehrpersonen an den Grundschulen und diesen gleichgestellten Lehrpersonen und den Lehrpersonen mit Diplom an Oberschulen und diesen gleichgestellten Lehrpersonen, im Besitz des Laureats ersten Grades oder eines des im Sinne der geltenden Bestimmungen dem Laureat ersten Grades gleichwertig erklärten Studientitels wird auf Antrag zusätzlich zur zustehenden Landeszulage eine Zulage im Ausmaß von 60 Prozent der Differenz der Anfangsposition der Landeszulage des Lehrpersonals der Mittelschulen und der Anfangsposition der Landeszulage des Lehrpersonals der Grundschulen ausbezahlt. Der Betrag ist mit der Erhöhung der Landeszulage gemäß Artikel 22 des ET. der LKV vom 23. April 2003 nicht häufbar.
(2) Die Zulage gemäß Absatz 1 wird dem Personal mit Wirkung vom ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Einreichen des entsprechenden Antrages bei der Verwaltung ausbezahlt.
(3) In Abweichung von der Regelung gemäß Absatz 2, wird dem Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits im Besitz des Studientitels ist, die im Absatz 1 vorgesehene Zulage ab dem 1. Jänner 2007 ausbezahlt; ist der Studientitel hingegen nach dem 1. Jänner 2007 erworben worden, steht die Zulage ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Erwerb des Titels zu.
(4) Die Zulage gemäß Absatz 1 wird in 10 Monatsraten je Jahr, mit Ausnahme der Monate Juli und August, ausbezahlt.