(1) Ab 01.09.2004 wird den neuen Schulführungskräften mit unbefristetem Arbeitsvertrag die Gehaltsposition der 8. Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen, aufgrund der jährlich weiterentwickelten Vergleichstabelle laut Anlage 1 zum LKV vom 16.04.1998 zugewiesen. Grundlage für die Zuweisung der Gehaltsposition ist das Dienstalter zum Zeitpunkt der Einstufung, das nach dem im Artikel 15 des LKV vom 16.04.1998 festgelegten Verfahren berechnet wird. Die Dienste, die ohne gültigen Studientitel geleistet wurden, werden in dem Ausmaß berücksichtigt, wie dies im Artikel 49 des LG Nr. 9 vom 11.08.1998 und im Artikel 18 des LG Nr. 7 vom 09.08.1999 festgelegt ist.
(2) Den neuen Schulführungskräften wird jedenfalls eine Einstufung garantiert, die jener auf der Grundlage der angereiften Besoldung laut Absatz 3 entspricht.
(3) Die Einstufung aufgrund der angereiften Besoldung erfolgt in der Gehaltsposition der unteren oder der oberen Besoldungsstufe der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, die gleich hoch oder unmittelbar höher ist als die angereifte Besoldung, die sich aus der Summe folgender Gehaltselemente laut geltendem LKV für das Lehrpersonal zusammensetzt:
- a) Grundgehalt *
- b) Zulage für außerplanmäßige Dienste
- c) angereifter Teil des Grundgehaltes der nächsten Gehaltsposition *
- d) Sonderergänzungszulage *
- e) Persönliche Zulage *
- f) Zweisprachigkeitszulage bezogen auf das Doktorat
- g) Landeszulage
- h) angereifter Teil der Landeszulage der nächsten Gehaltsposition, bis zur dritten Position
- i) Erhöhungen der Landeszulage.
* einschließlich 13. Monatsgehalt.
Bei den neuen Schulführungskräften, die vorher als Lehrpersonen der Grundschule eingestuft waren, wird die angereifte Besoldung um 6% erhöht.
(4) Die Einstufung laut Absätze 1 und 3 dient für die Berechnung des Funktionsgehaltes gemäß Art. 5, Absatz 1, Buchstabe a) sowie als Ausgangsposition für die berufliche Weiterentwicklung gemäß Artikel 5, Absatz 2.