(1) Der Dienst der an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräfte gilt in jeder Hinsicht als Schuldienst.
(2) Den an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräften wird für die Berechnung des individuell zustehenden Funktionsgehalts mit Wirkung ab dem 01.09.2004 eine jährliche Landesfunktionszulage unter Anwendung des Koeffizienten 1,2 und mit Wirkung ab 01.09.2006 eine jährliche Landesfunktionszulage unter Anwendung des Koeffizienten 1,4 zuerkannt.
(3) Für die Schuljahre 2004/2005 und 2005/2006 wird den an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräften ein Ergebnisgehalt von höchstens 38%, bezogen auf die jährliche Funktionszulage (ohne Dreizehnten) zuerkannt.
(4) Ab dem Schuljahr 2006/2007 wird für jedes Schulamt ein jährlicher Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes bereitgestellt, und zwar im Ausmaß von 32% der den an die Dienstellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräften im entsprechenden Schuljahr ohne Dreizehnten zustehenden Funktionszulagen.
(5) Ab dem Schuljahr 2006/2007 steht bei einer positiven Bewertung jeder an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskraft ein Ergebnisgehalt von mindestens 24%, bezogen auf die jährlich zustehende Landesfunktionszulage ohne Dreizehnten zu. Unter Berücksichtigung des bereitgestellten Fonds pro Schulamt kann einzelnen Schulführungskräften ein Ergebnisgehalt von bis zu 40%, bezogen auf die jährlich zustehende Landesfunktionszulage ohne Dreizehnten zugewiesen werden.