(1) Den Lehrpersonen, die ab 01.09.2006 mit der Führung einer Schule beauftragt sind, steht eine Landesfunktionszulage zu, die nach den im Artikel 5, Absatz 3 festgelegten Kriterien und Modalitäten berechnet wird. Die Landesfunktionszulage, einschließlich des Anteils des 13. Monatsgehaltes, wird in 12 Monatsraten ausbezahlt.
(2) Den Lehrpersonen der Grundschule mit Doktorat und im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, bezogen auf das Doktorat, die mit der Führung einer Schule beauftragt werden, wird ab 01.09.2006 eine Erhöhung der Funktionszulage im Ausmaß von 6% der gemäß Artikel 6, Absatz 3 zu Beginn der Beauftragung zustehenden angereiften Besoldung gewährt.
(3) Allen Lehrpersonen, die mit der Führung einer Schule beauftragt sind, steht das Ergebnisgehalt laut Artikel 7 zu.
(4) Mit vorliegendem Artikel wird der Artikel 40 des LKV vom 16.05.2003 ersetzt.