Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Juli 2004, Nr. 30.
(1) Für die Leistung von bezahlbaren Überstunden stehen die Vergütungen laut Anlage 3 dieses Vertrages zu.
(2) Die Vergütungen laut Absatz 1 werden mit Wirkung vom 1. September 2005 den Erhöhungen der Gehälter der Landesbediensteten nach Besoldungsstufen für das Jahr 2005 im Verhältnis angepasst, mit Ausnahme der allfälligen Erhöhung für die Nachzahlung der Inflation für das Jahr 2004.