(1) Die Gewerkschaft, die beabsichtigt einen Streik auf bereichsübergreifender Ebene auszurufen, ist verpflichtet, folgenden Organen einen schriftlichen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Konfliktes zu unterbreiten:
- a) an den Landeshauptmann,
- b) an den Präsidenten des Institutes für sozialen Wohnbau,
- c) an den Präsidenten des Gemeindenverbandes,
- d) an den Präsidenten des Verbandes der Altersheime,
- e) an den Präsidenten des Verkehrsamtes Bozen und der Kurverwaltung Meran,
- f) an die Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe.
(2) Innerhalb der darauffolgenden fünf Arbeitstage nach Unterbreitung des Vorschlages gemäß Absatz 1 findet zwischen der bereichsübergreifenden Delegation der öffentlichen Hand und der entsprechenden Gewerkschaft eine Aussprache statt. Falls diese zu keinem Ergebnis führt und jedenfalls nach Ablauf der genannten Frist wird beim Landtagspräsident ein verpflichtender Schlichtungsversuch durchgeführt.
(3) Im Schlichtungsantrag sind die Gründe des Konfliktes sowie die Schlichtungsvorschläge anzuführen.
(4) Im Falle eines Streikausrufes auf Bereichsebene ist der Vorschlag laut Absatz 1 den entsprechenden Organen des jeweiligen Bereiches, wie im obgenannten Absatz angegeben, zu unterbreiten. Die Besprechung laut Absatz 2 erfolgt mit der Delegation des öffentlichen Hand des jeweiligen Bereiches.
(5) Dieser Artikel wird für die in Absatz 2 des Artikels 3 vorgesehenen Streiks nicht angewandt.
(6) Für die Streiks auf dezentraler Ebene erfolgt die Regelung laut diesem Absatz mit Bereichsabkommen.