Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Die Abfertigung wird in Anwendung der vom Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Kriterien auf alle Lohnelemente, mit Ausnahme der folgenden berechnet:
(2) Der jährliche Anteil der Abfertigungsrücklage wird durch Anwendung des für die beim N.I.F.S. eingeschriebenen Bediensteten des Privatsektors geltenden Prozentsatzes von 6,91 auf die Lohnbasis gemäß Absatz 1 bestimmt.