1. Diese Maßnahme findet Anwendung für:
a. Großhandelvertrieb von Humanarzneimitteln, inbegriffen der homöopathischen Arzneimittel;
b. Verwahrer von Arzneimitteln laut Art. 108 des gesetzesvertretenden Dekrets 219/2006, in geltender Fassung.
2. Der Beginn der oben genannten Tätigkeiten kann erst nach Ermächtigung der Direktorin/des Direktors der Abteilung Gesundheit im Sinne des Art. 100 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 219/2006, erfolgen.