(1) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„4. Die Bestimmungen welche die finanziellen Leistungen zugunsten der Zivilblinden, der Gehörlosen und der Zivilinvaliden regeln bleiben unbeschadet.“
(2) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„2. Das Einstufungsteam führt auch Kontrollen durch, um festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Pflegeanspruch erfüllt sind und die Pflege zu Hause und in den stationären Pflegeeinrichtungen angemessen ist. Das Pflegegeld wird widerrufen, wenn der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter sich der Feststellung des Fortbestehens der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 widersetzt oder falls die Kontrolle nicht ermöglicht wurde. Die Durchführungsmodalitäten der Kontrollen werden von der Landesregierung geregelt.“