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In vigore al: 07/09/2016

c) Landesgesetz vom 18. März 2016, Nr. 51)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz"

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 22. März 2016, Nr. 12.

Art. 2

(1) In Artikel 40 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird am Ende folgender Satz hinzugefügt: „Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung gefördert worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig.“

(2) Artikel 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Für die Rechtswirkungen der von diesem Abschnitt und Abschnitt 7 geregelten Wohnbauförderungen gelten Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent als Wiedergewinnung. In jedem Falle gilt es als Wiedergewinnung, wenn eine Wohnung auf das Ausmaß einer Volkswohnung mit einer Nutzfläche von bis zu 110 m2 erweitert wird. Bei Inanspruchnahme des Energiebonus für die energetische Sanierung laut Artikel 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964, gelten nicht bewohnbare, rechtmäßig bestehende Dachgeschosse, die für Wohnzwecke wiedergewonnen werden, auch bei Überschreitung von 20 Prozent Kubaturerweiterung als Wiedergewinnung, wenn sie bis auf das für die Bewohnbarkeit des Geschosses unbedingt erforderliche Ausmaß erhöht werden. Die zusätzliche Baumasse darf dabei ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses verwendet werden und die bewohnbare Nutzfläche der Wohneinheit 110 m2 nicht überschreiten.“