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In vigore al: 07/09/2016

Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit

Artikel 1
Gegenstand der Beihilfe

1. Diese Kriterien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.

2. Die Beihilfen werden im Sinne des Punktes 1.1.5.2, Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt.

3. Die Verpflichtungen zu Gunsten des Tierwohls und der Tiergesundheit werden angepasst, falls sich die einschlägigen Vorschriften und verpflichtenden Voraussetzungen ändern, über welche die Verpflichtungen dieser Beihilferegelung hinausgehen.

Artikel 2
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen sind einzelne oder zusammengeschlossene landwirtschaftliche Kleinstunternehmen, wie im Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert; die genannten Kleinstunternehmen müssen Tierhalter sein und ihren operativen Sitz in Südtirol haben.

2. Die Unternehmen müssen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sein.

3. Die Begünstigten müssen aktive Betriebsinhaber laut Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sein, die sich freiwillig verpflichten, Maßnahmen durchzuführen, um Verpflichtungen zu Gunsten des Tierwohls umzusetzen.

4. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.

5. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Artikel 3
Verpflichtungen

1. Die Weidezeit von Rindern darf nicht weniger als 60 aufeinanderfolgende Tage betragen.

2. Die Bewegungen der Rinder müssen gemäß der Entscheidung der Kommission 2001/672/EG vom 20. August 2001, in geltender Fassung, gemeldet und in einer Viehdatenbank erfasst werden.

3. Während der gesamten Weidezeit muss eine periodische Betreuung der Tiere gewährleistet werden. Kälber unter 6 Monate müssen mindestens ein Mal am Tag kontrolliert werden.

4. Der Höchstviehbesatz darf auf den Weideflächen nicht höher als 1,0 Großvieheinheit pro Hektar sein.

5. Während der gesamten Weidezeit müssen die Tiere unter Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften und der Tierschutzbestimmungen gehalten werden.

6. Die Verpflichtung besteht für ein Jahr.

7. Auf den Weideflächen sind die Ausbringung von Kunstdünger, Herbiziden und Pestiziden sowie jede Bodenbearbeitung ohne Genehmigung verboten.

Artikel 4
Voraussetzungen

1. Die Beihilfe wird für die Beweidung mit Rindern ab einem Alter von 5 Monaten bis zu einem Höchstalter von 3 Jahren gewährt; das Mindestalter wird bei Tieren aus Mutterkuhhaltungsbetrieben, welche nicht in der Milchproduktion tätig sind, auf 3 Monate reduziert.

2. Der Stichtag für die Bestimmung des Alters der Tiere ist der 30. Juni des Bezugsjahres.

3. Die Tiere, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen im landwirtschaftlichen Betrieb der antragstellenden Person bis 1. Februar des Bezugsjahrs geboren oder, wenn sie aus anderen Betrieben stammen, ab 1. Februar des Bezugsjahres im Betrieb der antragstellenden Person gehalten worden sein. Im Falle von Mutterkuhbetrieben müssen die Kälber bis 1. April des Bezugsjahres im Unternehmen des Antragstellers geboren oder mindestens ab dem 1. April des Bezugsjahres im Betrieb der antragstellenden Person gehalten worden sein.

4. Für ein und dasselbe Tier kann die Beihilfe nur ein einziges Mal in seinem Leben gewährt werden.

5. Jeder antragstellenden Person kann die Beihilfe für maximal 20 Tiere pro Jahr gewährt werden.

6. Die mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragten Personen können jederzeit Einsicht in die Viehdatenbank nehmen.

Artikel 5
Einreichung und Bearbeitung der Anträge

1. Die Beihilfeanträge müssen beim Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft vor Beginn der Weidetätigkeit, aber auf jeden Fall bis zum 15. Juli des Bezugsjahres, eingereicht werden.

2. Im Antrag sind anzugeben:

a) der Name des Begünstigten,

b) die Anzahl der Großvieheinheiten (GVE), die im Unternehmen gehalten werden,

c) die Ohrenmarkennummer der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird,

d) die Weide, auf welche die Tiere aufgetrieben werden,

e) das Datum des Auftriebes,

f) das Datum der voraussichtlichen Rückkehr der Tiere in den Stall,

g) die Höhe der für die Umsetzung des Projekts notwendigen Beihilfe und die beihilfefähigen Kosten.

3. Die Verwaltungskontrolle sieht einen Abgleich der erklärten Viehdaten mit jenen der Viehdatenbank vor.

Artikel 6
Höhe der Beihilfe

1. Die Beihilfe beträgt 150,00 Euro für jedes beihilfefähige Tier.

2. Stehen im betreffenden Haushaltsjahr nicht ausreichend Mittel für die Auszahlung der Beihilfen an alle antragstellenden Personen im Ausmaß laut Absatz 1 zur Verfügung, so werden folgende Ausschlusskriterien angewandt:

a) erstens werden – beginnend bei den jüngsten – die Tiere von den Beihilfen ausgeschlossen, die auf Weiden in Gebieten aufgetrieben werden, auf welche die zusätzlichen Garantien betreffend die infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nicht angewandt werden und die nicht im Anhang II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG vom 15. Juli 2004 als IBR-freie Zonen angeführt sind,

b) zweitens werden – beginnend bei den jüngsten – die anderen Tiere von den Beihilfen ausgeschlossen, bis wieder ausreichend Haushaltmittel zur Verfügung stehen.

Artikel 7
Auszahlung der Beihilfen

1. Das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft verfügt die Auszahlung der Beihilfe nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrages und der darin enthaltenen Angaben und nach Durchführung der Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 9.

Artikel 8
Widerruf

1. Wird bei der Stichprobenkontrolle gemäß Artikel 9 oder nach Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen oder die mit dem Beihilfeantrag eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, so wird die gesamte Beihilfe nicht gewährt oder widerrufen; wurde sie bereits ausgezahlt, so muss der Begünstigte den Betrag zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzahlen.

2. Bei falschen oder unwahren Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen in Zusammenhang mit der Beihilfe eingereichten Akt oder Dokument werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Artikel 9
Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der eingereichten Beihilfeanträge durchgeführt.

2. Die zu kontrollierenden Vorhaben werden jährlich von einer Kommission ausgelost; diese besteht aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, dem Direktor oder der Direktorin des Landesamtes für Viehzucht sowie einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft oder des Tierärztlichen Dienstes führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen darüber ein Erhebungsprotokoll.

4. Bei der Kontrolle wird die Einhaltung der Vorgaben laut den Artikeln 3, 4 und 5 überprüft.

5. Im Fall von festgestellten Regelwidrigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Artikel 10
Häufungsverbot

1. Diese Beihilfe darf mit keiner anderen Beihilfe zur Deckung der gleichen Kosten gehäuft werden.

Artikel 11
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung wurde bereits der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt. Mit Entscheidung vom 13.11.2015 hat die Kommission sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Sie ist somit rechtswirksam.

2. Diese Beihilfe läuft am 31. Dezember 2020 aus.

 

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