(1) Die Körperschaften, welche der Kontrolle des Landes unterworfen sind, hinterlegen beim Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung eine Ausfertigung der geologischen Untersuchungen, sofern dies für die Verwirklichung eines öffentlichen Bauvorhabens vorgeschrieben ist. 6)
(2) Die Zuständigkeiten des geologischen Dienstes der Generaldirektion für Bergbau des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk laut Gesetz vom 4. August 1984, Nr. 464, werden in Südtirol vom Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung ausgeübt. Diesem Amt sind Bodenbohrungen und Tunnelbauten zu melden.
(3) Das Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung erstellt einen geologischen und geothematischen Landeskataster mit den dazugehörigen Datenbanken.