(1) Bei Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen legt der öffentliche Auftraggeber vor Vergabe der Planungstätigkeit die Eigenschaften des Vorhabens oder des Projekts fest und gibt den voraussichtlichen Gesamtkostenbetrag, getrennt nach Beträgen für Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen, an.
(2) Die Planung im Bereich der öffentlichen Bauleistungen und der Lieferungen gliedert sich in Ebenen mit zunehmend detaillierten technischen Angaben, um die Qualität des Bauvorhabens oder der Lieferung und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Zweck zu gewährleisten.
(3) Bei Aufträgen, die vom Land Südtirol vergeben werden, werden Varianten, welche die Eigenschaften des Bauwerks nicht maßgeblich ändern - dazu gehören auch die für die Funktionstüchtigkeit notwendigen Lieferungen - und ein Fünftel der voraussichtlichen Kosten nicht überschreiten, vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt. Bei Aufträgen, deren voraussichtliche Kosten mehr als fünf Millionen Euro betragen, werden Varianten von der Landesregierung genehmigt.
(4) Die Planung und Bauleitung übernehmen die technischen Ämter des öffentlichen Auftraggebers oder es werden externe Fachleute damit beauftragt.
(5) Die Einhaltung folgender Grundsätze muss bei allen Planungen gewährleistet sein:
- die Planung muss den funktionalen und wirtschaftlichen Vorgaben entsprechen,
- das Projekt muss den einschlägigen Rechtsvorschriften gerecht werden,
- jeder einzelne Posten der Kosten- und Massenberechnung muss mit den Zeichnungen und der Leistungsbeschreibung übereinstimmen.