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In vigore al: 07/09/2016

i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 5 (Agentur für die Verfahren und die Aufsicht  im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Modalitäten für die Verwendung der Verfahren)              delibera sentenza

(1) Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV), in der Folge als Agentur bezeichnet, hat, direkt oder indirekt durch ihre internen Bereiche, die Funktion einer Stelle für Sammelbeschaffungen in Südtirol, die folgende Leistungen erbringt:

  1. „Zentralisierte Beschaffungstätigkeiten“ und insbesondere als Stelle für Sammelbeschaffungen für das Gebiet der autonomen Provinz Bozen; diese Tätigkeiten werden ständig ausgeübt, und zwar in einer der folgenden Formen:
    1. Beschaffung von Gütern und/oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage von Jahresprogrammen, welche die Auftraggeber für Güter und Dienstleistungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder von hoher Standardisierbarkeit genehmigen müssen,
    2. Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Abschluss von Rahmenabkommen und Vereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber,
  2. „unterstützende Beschaffungstätigkeiten”: unterstützende Tätigkeiten bei der Beschaffung, insbesondere in den folgenden Formen:
    1. Bereitstellung technischer Infrastrukturen, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenabkommen und Vereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen abzuschließen, und insbesondere des elektronischen Marktes des Landes Südtirol (MEPAB),
    2. Beratung über den Ablauf oder die Planung von Vergabeverfahren,
    3. Vorbereitung und Abwicklung der Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag des interessierten öffentlichen Auftraggebers.

(2) Um die Teilnahme an Vergabeverfahren zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, stellt die Agentur allen öffentlichen Auftraggebern die Standarddokumentation für die verschiedenen Arten der Vergabeverfahren zur Verfügung.

(3) Auf Landesebene ist die Agentur, eventuell auch durch ihre Bereiche, einziger Ansprechpartner auf dem Gebiet der öffentlichen Vergabe in den Beziehungen zu den zentralen Stellen.

(4) Das Informationssystem öffentliche Verträge ist die von den Subjekten laut Artikel 2 und den Wirtschaftsteilnehmern sowohl auf telematischem als auch auf traditionellem Weg genutzte Plattform für die Abwicklung der Verfahren zur Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen.

(5) Die Subjekte laut Artikel 2 wickeln die Verfahren vollständig telematisch ab; das traditionelle Verfahren kann in den von Artikel 38 dieses Landesgesetzes und den von der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausnahmefällen oder für den Fall, dass noch keine telematische Version verfügbar ist, gewählt werden.

(6) Die Plattform wird von allen Subjekten laut Artikel 2 genutzt, um der Pflicht der Öffentlichkeit im Bereich öffentliche Aufträge und Verträge nachzukommen. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsbekanntmachungen und -ergebnisse im Telematischen System des Landes Südtirol ist jegliche von der europäischen, staatlichen und lokalen Gesetzgebung vorgesehene Pflicht der Veröffentlichung erfüllt. Die rechtlichen Wirkungen, die die Rechtsordnung der Veröffentlichung zuerkennt, laufen ab Veröffentlichung der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsbekanntmachungen und -ergebnisse im Telematischen System des Landes Südtirol. Die Subjekte laut Artikel 2 sind verpflichtet, auf die Vereinbarungen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) dieses Artikels zurückzugreifen oder die von diesen Vereinbarungen vorgegebenen Preis- und Qualitätsparameter beim Erwerb von vergleichbaren Gütern und Dienstleistungen als nicht überschreitbare Schwelle heranzuziehen.

(7) Die Agentur führt stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Vergaben auf Landesebene durch, wobei die Modalitäten von der Landesregierung bestimmt werden.

massimeBeschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002 - Inbetriebnahme der Beobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten und des Informationssystems der öffentlichen Aufträge und Arbeiten
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